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Verordnung über die Luftfahrt

AS 2018 3843 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 17. Okt. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2018-3843/de/verordnung-uber-die-luftfahrt

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1),

AS 2018 3843

Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 17. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Grundsatz

Unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen ist die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, nur im Rahmen einer zivilen Ausbildungsorganisation zulässig, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/20112 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/3403 erfüllt.

Art. 27

Aufgehoben

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 28 Aufsicht über zivile Ausbildungsorganisationen

Das BAZL überwacht den Betrieb der zivilen Ausbildungsorganisationen für das Luftfahrtpersonal.

Die vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung unterstehen, unter Ausnahme der Eignungsabklärung von Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer (SPHAIR), der Aufsicht des BAZL.

Art. 28a SPHAIR

Die Luftwaffe sorgt für die Durchführung von Abklärungen der Eignung von Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirmaufklärer unter der Bezeichnung SPHAIR.

Sie wird in der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch das BAZL, die Organisationen der kommerziellen Luftfahrt, die Ausbildungsorganisationen der Aviatik und den Dachverband der Leicht- und Sportaviatik unterstützt.

Das VBS regelt nach Anhörung der Beteiligten nach Absatz 2 insbesondere:

  1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Eignungsabklärungen;

  2. die Anforderungen an die Eignungsabklärungen;

  3. die Organisation der Geschäftsstelle SPHAIR und den Einbezug der Beteiligten nach Absatz 2.

Art. 29

Aufgehoben

Art. 86 Abs. 2 Bst. b

Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:

b. ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwanzig Freiballone beteiligt sind;

Art. 87 Abs. 1

Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL spätestens sechs Wochen vor der Durchführung einzureichen.

Art. 103a Abs. 2 Einleitungssatz

Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 19 zum Chicago-Übereinkommen4:

Footnotes

  1. [4] SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden.

Art. 122c Abs. 1 und 2

Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach:

  1. den Bestimmungen unter der Gliederungseinheit 6a;

  2. den unmittelbar anwendbaren Normen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago-Übereinkommen5; vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen;

  3. den für die Schweiz verbindlichen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.

Zudem sind die Empfehlungen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago- Übereinkommen vom7. Dezember 1944 unmittelbar anwendbar.

Footnotes

  1. [5] SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden.
  2. [7] SR 172.010.1

Art. 122p

Für die Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) sind die Normen und Empfehlungen der ICAO im Anhang 9 zum Chicago- Übereinkommen6 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen.

Footnotes

  1. [6] SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) bezogen werden.

Footnotes

  1. [1] SR 748.01

II

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987 wird wie folgt geändert: Folgende ausserparlamentarische Kommission wird gestrichen:

Anhang 2 Ziff. 1.2 Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement VBS Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

17. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr