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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

AS 2018 3955 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 21. Sept. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2018-3955/de/verordnung-uber-die-zulagen-und-die-datenerfassung-im-milchbereich

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (SR 916.350.2)

AS 2018 3955

Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom 21. September 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 40 Absatz 2,

Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen

Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.

Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.

Art. 1a Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen

Als Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen gelten Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die eigene Produkte direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.

Art. 1b Verkehrsmilch

Als Verkehrsmilch gilt Milch, die:

  1. zum Frischkonsum oder zur Verarbeitung vom Betrieb oder vom Sömmerungsbetrieb weggeführt wird;

  2. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.

Gliederungstitel vor Art. 1c 1a. Abschnitt: Zulagen

Art. 1c Zulage für verkäste Milch

Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel

Sie wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

  1. Käse, der: 1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20163 (LGV) in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und 2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;

  2. Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder

  3. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.

Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird.

Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.

Footnotes

  1. [3] SR 817.02

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Einleitungssatz

Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt, richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:

a. diese zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufen nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die LGV4 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, verarbeitet wird:

Footnotes

  1. [4] SR 817.02

Art. 2a Zulage für Verkehrsmilch

Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet das BLW den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen eine Zulage von4,5 Rappen je Kilogramm aus.

Es kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und im Rahmen der bewilligten Mittel anpassen.

Art. 3 Abs. 1 und 3–5

Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.

Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.

Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.

Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:

  1. die Erteilung einer Ermächtigung;

  2. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;

  3. den Entzug einer Ermächtigung.

Art. 4a Abs. 2

Aufgehoben

Art. 6 Auszahlungs- und Buchführungspflicht

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 1c und 2:

  1. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben;

  2. in der Abrechnung über den Milchkauf separat auszuweisen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich ist, welche Beiträge sie für die Zulagen erhalten und ausbezahlt haben.

Art. 10 Abs. 2

Sie können die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich, jeweils bis zum 10. Mai und bis zum 10. November, melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.

Art. 11 Aufbewahrung der Daten

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Footnotes

  1. [1] SR 916.350.2
  2. [2] SR 910.1

II

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei der Anhangnummer

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr