AS 2018 3955
Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 21. September 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 40 Absatz 2,
Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen
Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
Art. 1a Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen
Als Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen gelten Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die eigene Produkte direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.
Art. 1b Verkehrsmilch
Als Verkehrsmilch gilt Milch, die:
zum Frischkonsum oder zur Verarbeitung vom Betrieb oder vom Sömmerungsbetrieb weggeführt wird;
im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.
Gliederungstitel vor Art. 1c 1a. Abschnitt: Zulagen
Art. 1c Zulage für verkäste Milch
Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel
Sie wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
Käse, der: 1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20163 (LGV) in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und 2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;
Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder
Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.
Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird.
Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Einleitungssatz
Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt, richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:
a. diese zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufen nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die LGV4 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, verarbeitet wird:
Art. 2a Zulage für Verkehrsmilch
Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet das BLW den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen eine Zulage von4,5 Rappen je Kilogramm aus.
Es kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und im Rahmen der bewilligten Mittel anpassen.
Art. 3 Abs. 1 und 3–5
Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.
Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.
Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.
Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
die Erteilung einer Ermächtigung;
die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
den Entzug einer Ermächtigung.
Art. 4a Abs. 2
Aufgehoben
Art. 6 Auszahlungs- und Buchführungspflicht
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 1c und 2:
innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben;
in der Abrechnung über den Milchkauf separat auszuweisen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich ist, welche Beiträge sie für die Zulagen erhalten und ausbezahlt haben.
Art. 10 Abs. 2
Sie können die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich, jeweils bis zum 10. Mai und bis zum 10. November, melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei der Anhangnummer
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |