AS 2018 635
Verordnung des BLV
über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
Änderung vom 10. Januar 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 27. August 20081 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Pferd» durch «Equide» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1
Diese Verordnung regelt Anforderungen an Einrichtungen, Pflegemassnahmen, Umgang mit Tieren und Dokumentationsvorgaben bei der Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas, Equiden, Kaninchen und Haushühnern.
Art. 8 Abs. 3
Wird einem Tier oder einer Tiergruppe während einer gewissen Zeitspanne täglich Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten und letzten Tag eine entsprechende Eintragung gemacht werden.
Art. 11 Abs. 1
In der Kälbermast muss der Kuhmilch beziehungsweise dem Milchgemisch bei kombiniertem Fütterungssystem mit Milchaustausch-Futtermitteln Eisen in Form geeigneter Präparate zugesetzt werden; der Eisengehalt der Milch beziehungsweise des Milchgemischs muss nach der Zusetzung mindestens 2 mg je Kilogramm betragen.
Art. 24 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 31 Abs. 3
Lamas und Alpakas müssen entsprechend ihrem Haarwachstum und -zustand geschoren werden.
Gliederungstitel vor Art. 34a 8a. Kapitel: Haushühner
Art. 34a
Oberhalb von Sitzstangen für Haushühner muss mindestens 50 cm lichte Höhe frei bleiben. Die tiefer gelegenen Sitzstangen müssen mindestens 50 cm über dem Stallboden angebracht sein.
Für Zwergrassen können die Masse nach Absatz 1 auf 40 cm reduziert werden.
II
Diese Verordnung tritt am1. März 2018 in Kraft.
10. Januar 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss