AS 2018 717
Verordnung
über das elektronische Patientendossier
(EPDV)
Änderung vom 31. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. März 20171 über das elektronische Patientendossier wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 1 und 2
Stellen, die Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Zugangsportale zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen akkreditiert sein durch:
die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962;
eine ausländische Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European cooperation for Accreditation ist; oder
eine von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkannten Akkreditierungsstelle.
Stellen, die Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen akkreditiert sein durch eine Stelle nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c.
Art. 41 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen folgende Daten ein:
b. zu Gesundheitsfachpersonen: 2. die GLN,