AS 2019 1487
Verordnung
über Anpassungen des Verordnungsrechts
an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen
im Umweltbereich für die Programmperiode 2020–2024
Änderung vom 17. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 3
Anstelle der Kriterien nach Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b kann sich die Höhe der Abgeltungen an Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, nach dem Umfang der Massnahmen richten.
2. Waldverordnung vom 30. November 19922 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016, Abs. 2
Anstelle der Kriterien nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j kann sich die Höhe der Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2024 angepasst oder wiederinstandgestellt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.