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Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2)

AS 2019 1575 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 15. Mai 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2019-1575/de/verordnung-uber-die-schrittweise-einfuhrung-des-freien-personenverkehrs-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-europaischen-union-und-deren-mitgliedstaaten-sowie-unter-den-mitgliedstaaten-der-europaischen-freihandelsassoziation-verordnung-uber-die-einfuhrung-des-freien-personenverkehrs-vep-ende-der-kontingentsperiode-fur-aufenthaltsbewilligungen-b-fur-erwerbstatige-der-eu-2

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203)

AS 2019 1575

Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
(Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B
für Erwerbstätige der EU-2)

Änderung vom 15. Mai 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 8 Zusicherung der Bewilligung

(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 I i. V. m. Art. 10 Abs. 2c Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroatien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE2 beantragen.

Footnotes

  1. [2] SR 142.201

Art. 10 Einleitungssatz

Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Kroatien, die:

Art. 11 Höchstzahlen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens festgelegten Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien auf.

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Ausnahmen von den Höchstzahlen

(Art. 10 Abs. 3c und 3d sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)

Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien gelten die im AIG und in der VZAE3 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Kroatien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

Staatsangehörige von Kroatien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.

Footnotes

  1. [3] SR 142.201

Art. 38 Abs. 8

Aufgehoben

Footnotes

  1. [1] SR 142.203

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2019 in Kraft.

15. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr