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Verordnung über die Flughafengebühren

AS 2019 2067 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 14. Juni 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2019-2067/de/verordnung-uber-die-flughafengebuhren

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Flughafengebühren (SR 748.131.3)

AS 2019 2067

Verordnung
über die Flughafengebühren

Änderung vom 14. Juni 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung über die Flughafengebühren vom 25. April 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1, 2 und 2bis

Schuldnerin oder Schuldner der Flugbetriebsgebühren ist bei Flügen, die unter einer Streckenkonzession durchgeführt werden, die Konzessionärin.

Kann die Konzessionärin nicht belangt werden oder wird der Flug nicht unter einer Streckenkonzession durchgeführt, so tritt der Halter des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an ihre Stelle. Kann auch der Halter nicht belangt werden, so tritt der Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an seine Stelle.

Bei Frachtgebühren haftet der Spediteur solidarisch.

Art. 7 Abs. 3

Sie treten frühestens 90 Tage, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, in Kraft.

Art 18

Aufgehoben

Art. 19 Rechnungslegung

Der Flughafenhalter weist in seiner Kostenrechnung die folgenden Segmente getrennt aus:

  1. Flugverkehr;

  2. Luftsicherheit;

  1. PBEM;

  2. Nutzungsentgelte;

  3. Zugangsentgelte;

  4. Strassenfahrzeug-Parking;

  5. öffentlicher Landverkehr;

  6. nicht flugbetriebsrelevanter Bereich auf der Luftseite des Flughafens;

  7. nicht flugbetriebsrelevanter Bereich auf der Landseite des Flughafens.

Die in den Segmenten nach Absatz 1 generierten Erträge, einschliesslich der Erträge aus Transferzahlungen aus dem Strassenfahrzeug-Parking und dem nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens (Art. 34) sowie der Erträge aus intersegmentären Verrechnungen, sind transparent und einzeln auszuweisen.

Erträge aus Flughafengebühren sind aufgeteilt auf die einzelnen Gebührenkategorien gemäss Artikel 1 Absätze2 und 3 anzugeben. Passagierbezogene Gebühren sind zusätzlich auf Transferpassagiere und Lokalpassagiere aufzuteilen.

Für die Segmente nach Absatz 1 sind die folgenden Kosten getrennt auszuweisen, wobei wesentliche Einmaleffekte anzugeben sind.

  1. die Betriebskosten (Personalkosten und Beiträge an die berufliche Vorsorge sind separat auszuweisen);

  2. die Abschreibungen;

  3. die Kosten aus Verrechnungen zwischen den Segmenten;

  4. die Zinsen und Steuern.

Wird das Verfahren für die Festlegung der Flughafengebühren gemäss Artikel 24 Absatz 2 getrennt für einzelne Benutzergruppen durchgeführt, so sind die Kosten und die Erträge nach den Absätzen 1–4 für diese Benutzergruppen gesondert auszuweisen.

Der Flughafenhalter führt im Anhang zu seiner Jahresrechnung eine Segmentberichterstattung für die Segmente gemäss Absatz 1 Buchstaben a–e auf. Darin sind folgende Elemente pro Segment und im Total auszuweisen:

  1. die Erträge gemäss den Absätzen2 und 3; die Aufteilung auf Transferpassagiere und Lokalpassagiere ist in der Jahresrechnung nicht zu publizieren;

  2. die Kosten gemäss Absatz 4; Einmaleffekte und Beiträge an die berufliche Vorsorge müssen in der Jahresrechnung nicht separat ausgewiesen werden;

  3. das betriebsnotwendige Vermögen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1;

  4. die Rendite auf dem betriebsnotwendigen Vermögen kalkuliert auf Basis des Betriebsergebnisses nach kalkulatorischen Steuern oder steuerähnlichen Abgaben, jedoch vor Zinsen.

Die Richtigkeit der Segmentberichterstattung gemäss Absatz 6 ist durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsge- setzes vom 16. Dezember 20052 zu bestätigen. Zusätzlich zu dieser vom Revisionsunternehmen durchzuführenden jährlichen Überprüfung kann das BAZL verlangen, dass der Flughafenhalter Zusatzaufträge für die Überprüfung der Segmentberichterstattung ausführen lässt.

Footnotes

  1. [2] SR 221.302

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Grundsätze

Für die Festlegung der Flugbetriebsgebühren auf den Flughäfen Genf und Zürich gelten die folgenden Verfahrensregeln:

b. Kommt keine Einigung zustande oder wird das Verhandlungsergebnis vom BAZL abgelehnt (Art. 26 Abs. 5), so kann der Flughafenhalter dem BAZL einen Gebührenvorschlag zur Genehmigung unterbreiten; er berechnet die Gebühren aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung nach dem 4. Abschnitt.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 20a Information über das Verfahren

Der Flughafenhalter gibt den in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungsteilnehmern und dem BAZL den Verhandlungsbeginn sechs Monate im Voraus bekannt.

Der Flughafenhalter informiert 30 Tage vor dem Verhandlungsbeginn im Informationszirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)3 über die Verhandlungen.

Art. 20b Beteiligung weiterer Flughafennutzer am Verfahren

Flughafennutzer und deren Verbände, die nicht direkt zu den Verhandlungen zugelassen sind, müssen sich für die Beteiligung am Verfahren gemäss Artikel 26 beziehungsweise Artikel 28a innerhalb von 30 Tagen beim Flughafenhalter sowie beim BAZL melden.

Art. 23 Vorverfahren

Spätestens drei Monate vor Verhandlungsbeginn informiert der Flughafenhalter über die Termine der Verhandlungen.

Frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Verhandlungsbeginn fordert der Flughafenhalter die in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungsteilnehmer auf, folgende Angaben zu übermitteln:

Das AIC kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse2, 3063 Ittigen.

  1. Informationen zu den voraussichtlichen Entwicklungen in ihrem Flugbetrieb in den nächsten drei Jahren, wobei Lokal- und Transferverkehr separat zu berücksichtigen sind;

  2. voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz der Flotte;

  3. geplante Ausweitung der Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen;

  4. Anforderungen an den Betrieb und die Infrastruktur des betreffenden Flughafens.

Innert 30 Tagen übermitteln die Flughafennutzer die Daten gemäss Absatz 2. Stellen die Flughafennutzer diese Informationen nicht zur Verfügung, so verwendet der Flughafenhalter seine eigenen Prognosen.

Spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Verhandlungsbeginn übermittelt der Flughafenhalter den an den Verhandlungen teilnehmenden Flughafennutzern einen Gebührenvorschlag und detaillierte Informationen zu den rechnerischen und finanziellen Grundlagen, die für die Berechnung des Vorschlages verwendet werden. Der Gebührenvorschlag enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. detaillierte Angaben zu den durch die Flugbetriebsgebühren finanzierten Dienstleistungen und Anlagen;

  2. die folgenden Angaben mindestens über die vergangene Gebührenperiode sowie entsprechende Prognosen mindestens für die verhandelte Gebührenperiode: 1. detaillierte Angaben zur Umsetzung der Vorgaben gemäss den Artikeln 12–17, 2. Angaben gemäss Artikel 19 in Bezug auf den flugbetriebsrelevanten Bereich;

  3. eine Darstellung und Begründung der Methodik der Berechnung der Prognosen nach Buchstabe b;

  4. eine Begründung von Veränderungen der nach Buchstabe b anzugebenden Kosten.

Der Flughafenhalter legt die verwendeten Verkehrsprognosen offen und begründet sie. Dabei stellt er sicher, dass Geschäftsgeheimnisse der Flughafennutzer nicht verletzt werden. Er legt die Methodik der Berechnung der Verkehrsprognosen offen und begründet sie.

Art. 26 Überprüfung, Anpassung und Genehmigung der Vereinbarungen

Der Flughafenhalter informiert Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben, über das Verhandlungsergebnis. Er stellt mindestens Informationen über das Gebührensystem, die Gebührenhöhe sowie über die wesentlichen Berechnungsgrundlagen zur Verfügung.

Innerhalb von drei Wochen nach der Information können gegenüber dem Flughafenhalter Anträge zur Änderung des Verhandlungsergebnisses stellen:

  1. Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben;

  2. die betroffenen Flughafennutzer und ihre Verbände, die zu den Verhandlungen indirekt über einen Verband zugelassen sind, das Verhandlungsergebnis jedoch abgelehnt haben.

Die Verhandlungsparteien prüfen, ob sie die Vereinbarungen aufgrund der eingegangenen Anträge anpassen.

Der Flughafenhalter informiert Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist über den Ausgang der Konsultation und über allfällige Anpassungen der Vereinbarungen. Ein Flughafennutzer oder ein Verband nach Absatz 2 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Information beim BAZL eine Überprüfung des Verhandlungsergebnisses beantragen, wenn seine Anträge nicht berücksichtigt wurden. Der Antrag ist zu begründen.

Wird beim BAZL eine Überprüfung gemäss Absatz 4 beantragt, genehmigt es die Vereinbarungen, wenn die Kriterien nach dem1. Abschnitt dieses Kapitels und nach

Artikel 21 erfüllt sind. Es informiert innerhalb von 30 Tagen über seinen voraussichtlichen Entscheid. Es fällt den Entscheid innerhalb von 60 Tagen nach Eingang

des Antrages.

Art. 27 Erlass des Gebührenreglements

Der Flughafenhalter erlässt das Gebührenreglement gemäss den Vereinbarungen. Es tritt frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem alle nach dieser Verordnung erforderlichen Verfahrensschritte definitiv abgeschlossen sind.

Art. 28 Abs. 1

Unterbreitet der Flughafenhalter dem BAZL einen Gebührenvorschlag aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b), so muss er die detaillierten Berechnungsgrundlagen beilegen.

Art. 28a Gewährung des rechtlichen Gehörs

Neben dem Gebührenvorschlag gemäss Artikel 28 hat der Flughafenhalter dem BAZL eine Version des Gebührenvorschlags einzureichen, in der Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind. Die Schwärzungen sind gegenüber dem BAZL zu begründen.

Das BAZL stellt die um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version des Gebührenvorschlags den Verhandlungsteilnehmern gemäss Artikel 22 Absatz 1 sowie den Flughafennutzern, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben, zur Stellungnahme innert 20 Tagen zu.

Art. 34 Transferzahlung für das Segment Flugverkehr

30 Prozent des ökonomischen Mehrwerts im nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens sowie im Bereich des Strassenfahrzeug-Parkings werden als Transferzahlungen zur Finanzierung der Kosten des Segments Flugverkehr des flugbetriebsrelevanten Bereichs verwendet.

Kann in einem von der Transferzahlung gemäss Absatz 1 betroffenen Bereich während einer Gebührenperiode im Durchschnitt die angemessene Kapitalverzinsung nicht erwirtschaftet werden, so darf die Differenz, höchstens im Umfang des Prozentsatzes gemäss Absatz 1, verteilt auf die nächsten zwei Gebührenperioden von der Transferzahlung abgezogen werden.

Der Flughafenhalter kann die Transferzahlung innerhalb des Segmentes Flugverkehr entsprechend dem Beitrag der einzelnen Gebührenbereiche an die Erwirtschaftung des ökonomischen Mehrwerts auf diese aufteilen.

Art. 35 Abs. 1

Das BAZL informiert innerhalb von 30 Tagen über seinen voraussichtlichen Entscheid. Es fällt diesen innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Gebührenvorschlags. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf sechs Monate verlängert werden.

2. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 36–38) Aufgehoben

Art. 42 Abs. 2

Jeder betroffene Flughafennutzer kann beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im AIC4 die Überprüfung der Gebühren beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

Art. 43 Abs. 2 Einleitungssatz

Zugangsentgelte können insbesondere erhoben werden für:

Art. 45 Abs. 4

Die Kosten und die Erträge sind pro Segment transparent auszuweisen und im Anhang zur Jahresrechnung zu publizieren. Für die Flughäfen Genf und Zürich sind die Vorgaben gemäss Artikel 19 zu beachten.

Art. 46 Abs. 1 und 2

Der Flughafenhalter veröffentlicht die Zugangs- und die Nutzungsentgelte spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im AIC5. Er stellt Informationen über die für die Berechnung verwendeten finanziellen und rechnerischen Grundlagen zur Verfügung.

Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.

Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.

Die betroffenen Flughafennutzer können beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im AIC die Überprüfung der Höhe der Zugangs- und der Nutzungsentgelte beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2019

Die Flugbetriebsgebühren für die Flughäfen Genf und Zürich müssen dieser Verordnung spätestens mit Abschluss des ersten Verfahrens zur Gebührenanpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen, werden gemäss der zu Beginn des Verfahrens geltenden Verordnung beendet. Als Beginn des Verfahrens gilt der gemäss Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch den Flughafenhalter.

Die Flugbetriebsgebühren für die übrigen Flughäfen müssen dieser Verordnung spätestens mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.

Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen mit der ersten Anpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.

Footnotes

  1. [1] SR 748.131.3

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Abs. 1.4.1,1.4.2 und 1.4.3 Bst. rM – rf 1.4.1 EK = Eigenkapital 1.4.2 FK = Fremdkapital 1.4.3 ke = Eigenkapitalkostensatz = rf + β ● (rM – rf*) wobei: (rM – = Marktrisikoprämie: Sie wird als Differenz berechnet zwischen der rf*) aufgrund von Vergangenheitswerten gemittelten Aktienmarktrendite (rM) und der aufgrund von Vergangenheitswerten gemittelten Rendite für sichere Anlagen (rf*). Die gemittelte Aktienmarktrendite entspricht dem arithmetischen Mittel der am Schweizer Aktienmarkt seit 1926 erzielten Jahresrenditen. Die gemittelte Rendite für sichere Anlange entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahresrenditen für Bundesobligationen seit 1926.

III

Anhang 3 wird aufgehoben.

IV

Diese Verordnung tritt am1. August 2019 in Kraft.

14. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr