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Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

AS 2019 239 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 21. Nov. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2019-239/de/verordnung-uber-die-kontrolle-des-strassenverkehrs

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SR 741.013)

AS 2019 239

Verordnung
über die Kontrolle des Strassenverkehrs
(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

Änderung vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 1 Bst. f, 2 und 3

Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend:

f. Betrifft nur den italienischen Text.

Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:

  1. letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung;

  2. längste Unterbrechung der Stromversorgung in den letzten 10 Tagen;

  3. Sensorstörung in den letzten 10 Tagen;

  4. Datenfehler in Bezug auf Weg und Geschwindigkeit in den letzten 10 Tagen;

  5. Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten 10 Tagen;

  6. Fahren ohne gültige Karte;

  7. Einstecken der Karte während des Lenkens in den letzten 10 Tagen;

  8. Zeiteinstellungsdaten;

  9. Kalibrierungsdaten einschliesslich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen;

  1. Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;

  2. vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit.

Die per Funkverbindung übertragenen Daten müssen von der Polizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.

Art. 22 Abs. 6 Bst. j

Betrifft nur den italienischen Text.

Footnotes

  1. [1] SR 741.013

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr