AS 2019 249
Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)
Änderung vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «landwirtschaftlich» durch «land- und forstwirtschaftlich» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Im ganzen Erlass wird «Automechaniker» durch «Automobil-Mechatroniker» und «-monteur» durch «Automobil-Fachmann» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Betrifft nur den italienischen Text.
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 9 Abs. 4 Bst. k
Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
k. für ein land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug;
II
Die Anhänge1, 2, 4 und 5 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Klammerverweis bei der Anhangnummer
Anhang 1
Anhang 2 Klammerverweis bei der Anhangnummer
Anhang 2
(Art. 18) Anhang 4 Klammerverweis bei der Anhangnummer
Anhang 4
(Art. 23)
Ziff. 15 .1, 15.4 und 15.5
15.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: – Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte oder – 6-jährige Berufstätigkeit in der Branche. 15.4 Betriebseinrichtungen: Geräte und Einrichtungen für den Einbau, die Prüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern. 15.5 Bewilligung: Bewilligung der Eidgenössischen Zollverwaltung als Werkstätte für den Einbau, die Nachprüfung und die Reparatur von Fahrtschreibern.
Anhang 5 Ziff. 4 Bst. d 4. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder der Zulassungsbehörde übergeben zu haben:
d. für LSVA2-pflichtige Fahrzeuge: Konformitätsausweis (Art. 16 Abs. 2 SVAV3 oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungserklärung der Eidgenössischen Zollverwaltung (Art. 15 Abs. 5 SVAV).
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
III
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |