AS 2019 3493
Verordnung
über die Mengenangabe im Offenverkauf und
auf Fertigpackungen
(Mengenangabeverordnung, MeAV)
Änderung vom 30. Oktober 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mengenangabeverordnung vom 5. September 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d sowie 2 Bst. a
Diese Verordnung regelt:
die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen;
die behördlichen Kontrollen.
Nicht dieser Verordnung unterstehen:
a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt;
Art. 2 Bst. c
Art. 5 Abs. 1
Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen mit Messmitteln abgemessen werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen. Ist die Konsumentin oder der Konsument anwesend, so muss sie oder er den Messvorgang beobachten können oder selbst vornehmen.
Art. 7a Blütengemüse in durchsichtiger Schutzfolie
Blütengemüse wie Artischocken, Blumenkohl und Broccoli in durchsichtiger Schutzfolie dürfen auch dann nach den Bestimmungen über den Offenverkauf angeboten werden, wenn eine Fertigpackung nach Artikel 2 Buchstabe b vorliegt. In diesem Fall gelten für sie die Bestimmungen des 3. Kapitels nicht.
Art. 8 Abs. 1 und 2
Art. 17
Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c,2 sowie 3bis
Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen:
Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach den Absätzen 3 und 3bis, darf 2,5 Prozent nicht übersteigen.
Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach den Absätzen 3 und 3bis um mehr als das Zweifache übersteigen.
Betrifft nur den französischen Text.
Bei Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml beträgt die zulässige Minusabweichung
Prozent der Nennfüllmenge.
Art. 21 Bst. b Ziff. 1
Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2
Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen:
Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bis, darf 2,5 Prozent nicht übersteigen.
Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bis um mehr als das Zweifache übersteigen.
Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, welche die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bis um mehr als das Zweifache übersteigt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.
Art. 26 Füllmengen von Gasflaschen mit Flüssiggas
Für Gasflaschen wie Stahl-, Aluminium- oder Composite-Flaschen mit Flüssiggas wie Propan oder Butan gelten abweichend von Artikel 19 die folgenden Anforderungen:
Für Gasflaschen mit einer Nennfüllmenge von 5 kg oder weniger ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent der Nennfüllmenge zulässig.
Für Gasflaschen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 5 kg ist eine Minusabweichung von höchstens 200 g zulässig.
Art. 32 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) sowie
Bst. b Einleitungssatz und c Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung sind:
bei Fertigpackungen, auf denen das europäische Konformitätskennzeichen (Art. 12) angebracht ist, und bei Massbehältnis-Flaschen: 1. der Hersteller, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in der Schweiz hergestellt wird oder wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird, 2. der Importeur, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Drittstaat hergestellt wird;
bei Fertigpackungen, auf denen das europäische Konformitätskennzeichen (Art. 12) nicht angebracht ist, die natürliche oder juristische Person, welche die Fertigpackungen in die Schweiz einführt.
Art. 35 Abs. 1bis
Diefür die Kontrolle erforderlichen Fertigpackungen und Massbehältnis- Flaschen müssen der zuständigen Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
II
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
30. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 3
(Art. 35) Behördliche Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
1 Allgemeines
11 Symbole
In diesem Anhang bedeuten: Qn Nennfüllmenge xi Füllmenge s Standardabweichung 𝑥 Mittelwert k Korrekturfaktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs basierend auf der Zufallsvariable t der Studentverteilung, des Losumfangs und der Stichprobe
12 Art, Ort und Zeitpunkt der Kontrolle
121 Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft. 122 Die zuständige Stelle nach Artikel 34 bestimmt den Ort und den Zeitpunkt der Kontrolle. 123 Der Ort der Kontrolle richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1. Die Stichprobe wird an der Abfülllinie oder am Ort erhoben, wo die kontrollpflichtigen Fertigpackungen gelagert werden.
13 Los von Fertigpackungen
131 Die Kontrollperson bestimmt das Los von Fertigpackungen, dem die Stichprobe entnommen wird. 132 Hersteller und andere Personen, bei denen eine Kontrolle stattfindet, haben der Kontrollperson für die Bestimmung des Loses unaufgefordert alle Orte zu zeigen, an denen die zu prüfenden Fertigpackungen hergestellt oder gelagert werden. 133 Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt oder gelagert werden, wobei folgende Begrenzungen gelten:
a. Werden die Fertigpackungen an der Abfülllinie am Schluss des Abfüllvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der Zahl der in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs.
b. In den übrigen Fällen ist der Umfang des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt. 134 Vor den Prüfungen nach Ziffer 213 muss eine ausreichende Anzahl von Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann, welche die meisten Stichproben erfordert.
14 Erhebung der Stichprobe
141 Die Kontrollperson erhebt die Stichprobe so, dass es sich um eine Zufallsstichprobe handelt, die für das Los statistisch repräsentativ ist. Wird die Stichprobe an der Abfülllinie am Schluss des Abfüllvorgangs erhoben, so erstreckt sich die Erhebung auf die ganze Stundenproduktion nach Ziffer 133 Buchstabe a. 142 Hersteller und andere Personen, bei denen eine Kontrolle stattfindet, haben der Kontrollperson die zur Erhebung der Stichprobe erforderliche technische Hilfe zu leisten.
15 Bestimmung der mittleren Tara
151 Zur Bestimmung der Füllmenge von Fertigpackungen wird vorgängig das
Taragewicht ermittelt. 152 Verwendet wird hierzu:
unbenutztes Verpackungsmaterial der gleichen Art, die zur Produktion der Fertigpackungen benutzt wird; oder
benutztes, gut gereinigtes Verpackungsmaterial von zu kontrollierenden Fertigpackungen.
16 Weitere Prüfung
Die Kontrollperson prüft, ob die Fertigpackungen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.
17 Vorgehen bei Ablehnung eines Loses
171 Ist ein Los nicht konform und wird abgelehnt, so muss spätestens innerhalb von sechs Monaten bei derselben verantwortlichen Person (Art. 32) eine Prüfung an einem anderen Los, wenn möglich desselben Produkts und unter denselben Bedingungen, durchgeführt werden. 172 Die Kontrollperson erstattet unmittelbar nach der wieder negativ ausgefallenen Prüfung nach Ziffer 171 gegen den kontrollierten Hersteller oder gegen eine andere Person, bei der eine Kontrolle stattgefunden hat, Strafanzeige.
2 Prüfung von Fertigpackungen nach Gewicht oder Volumen
21 Allgemeines
211 Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackungen kann unmittelbar mit Hilfe von Waagen oder Volumenmessgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssigkeit handelt, mittelbar durch Wägung des Füllguts und Messung von dessen Dichte bestimmt werden. 212 Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung der tatsächlichen Füllmenge einer Fertigpackung höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung der Nennfüllmenge betragen. 213 Die Prüfung von Fertigpackungen erfolgt stichprobenweise und umfasst zwei Teile:
eine Prüfung, die sich auf die tatsächliche Füllmenge jeder einzelnen Fertigpackung der Stichprobe bezieht; und
eine Prüfung, die sich auf den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen aller Fertigpackungen der Stichprobe bezieht.
214 Ein Los von Fertigpackungen wird als konform angesehen, wenn die Ergebnisse beider Prüfungen den in den Ziffern 22 und 23 definierten Annahmekriterien entsprechen. 215 Nach Möglichkeit sind Prüfungen zu verwenden, die nicht die Öffnung der Fertigpackungen zur Folge haben (nicht zerstörende Prüfungen). Auf ein unumgängliches Minimum zu beschränken sind Prüfungen, welche die Öffnung und Zerstörung der Fertigpackungen zur Folge haben (zerstörende Prüfungen). Ihre Wirksamkeit ist geringer als die der nicht zerstörenden Prüfung.
22 Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen
221 Die zulässige Mindestfüllmenge ergibt sich durch Abzug der zulässigen Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bis von der Nennfüllmenge der Fertigpackung. 222 Die Fertigpackungen eines Loses, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, werden als fehlerhaft bezeichnet.
223 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis
kg oder 10 l Die Prüfung wird nach den Prüfplänen gemäss den Tabellen1 und 2 durchgeführt. Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen werden nach dem Doppelprüfplan gemäss Tabelle1 geprüft, Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle2.
a. Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen Die erste Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der ersten Stichprobe übereinstimmen: – Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. – Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt. – Liegt die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe zwischen der ersten Annahmezahl und der ersten Ablehnungszahl, so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Prüfplan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe ist zu kumulieren: – Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. – Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
Losumfang Stichprobe Anzahl der fehlerhaften Reihenfol- Umfang Kumulierter Annahme- Ablehnungsge Umfang zahl zahl 100 bis 500 1. 30 30 1 3 2. 30 60 4 5 501 bis 3200 1. 50 50 2 5 2. 50 100 6 7 3201 und mehr1. 80 80 3 7 2. 80 160 8 9 Tabelle1: Doppelprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Losumfang von mindestens 100 Fertigpackungen
b. Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
Losumfang Umfang der Stichprobe Anzahl der fehlerhaften
bis 50 100 % des Losumfangs 1 2
bis 99 100 % des Losumfangs 2 3 Tabelle2: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Losumfang von weniger als 100 Fertigpackungen 224 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über
kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l Die Prüfung wird nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle 3 durchgeführt. Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
Losumfang Umfang der Stichprobe Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen < 20 100 % des Losumfangs 0 1 ≥ 20 20 1 2 Tabelle 3: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über 10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l 225 Zerstörende Prüfung Die Prüfung wird nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle 4 durchgeführt. Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
Losumfang Umfang der Stichprobe Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen ≥ 100 20 1 2 Tabelle 4: Einfachprüfplan für die zerstörende Prüfung
23 Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der 231 Die Vorschriften bezüglich der Mittelwertanforderung nach Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe a sind erfüllt und das Los gilt als annehmbar, wenn der Mittelwert 𝑥 der tatsächlichen Füllmengen 𝑥𝑖 von n Fertigpackungen der Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt: 𝑥 ≥ Qn – k · s k bedeutet hierbei den Stichprobenkorrekturfaktor mit k = t/√n wobei t die Zufallsvariable der Studentverteilung bedeutet und s die Standardabweichung der Füllmengen 𝑥𝑖 der Stichprobe mit n Fertigpackungen.
232 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis
kg oder 10 l Die Werte für die Annahme des Loses sind für Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen in Tabelle 5 und für Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen in Tabelle 6 aufgeführt.
Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen Losumfang Stichprobe Annahme Reihenfolge Umfang Kumulierter Umfang 100 bis 500 1. 30 30 𝑥 ≥ Qn – 0.503 s 2. 30 60 𝑥 ≥ Qn – 0.344 s 501 bis 3200 1. 50 50 𝑥 ≥ Qn – 0.379 s 2. 50 100 𝑥 ≥ Qn – 0.262 s 3201 und mehr1. 80 80 𝑥 ≥ Qn – 0.295 s 2. 80 160 𝑥 ≥ Qn – 0.207 s Tabelle 5: Doppelprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Losumfang von mindestens 100 Fertigpackungen
Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen
bis 99 100 % des Losumfangs 𝑥 ≥ Qn Tabelle 6: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Losumfang von weniger als 100 Fertigpackungen 233 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über
kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l Die Werte für die Annahme des Loses sind in Tabelle 7 aufgeführt.
< 20 100 % des Losumfangs 𝑥 ≥ Qn ≥ 20 20 𝑥 ≥ Qn – 0.64 s Tabelle 7: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über 10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l 234 Zerstörende Prüfung Die Werte für die Annahme des Loses sind in Tabelle 8 aufgeführt.
≥ 100 20 𝑥 ≥ Qn – 0.64 s Tabelle 8: Einfachprüfplan für die zerstörende Prüfung
3 Prüfung von Fertigpackungen nach Länge, Fläche oder Stückzahl
Die Prüfung von Fertigpackungen erfolgt stichprobenweise und erstreckt sich auf den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen aller Fertigpackungen der Stichprobe.
Ein Los von Fertigpackungen wird als konform angesehen, wenn die Ergebnisse der Prüfung den in Ziffer 33 definierten Annahmekriterien entsprechen.
Bei der Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen muss die Bedingung 𝑥 + a · R ≥ Qn mit den Werten des Wahrscheinlichkeitsfaktors a gemäss Tabelle 9 erfüllt sein. R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
Losumfang Umfang der Stichprobe a ≤ 50 3 1.0
bis 150 5 0.35 151 bis 500 8 0.2 501 bis 3200 13 0.15 3201 bis 10 000 20 0.1
001 und mehr 30 0.085 Tabelle 9: Konformitätsanforderungen
Für Fertigpackungen, die nach Länge deklariert sind und bis zu 5 m lang sind (Qn ≤ 5 m), ist der Wahrscheinlichkeitsfaktor a = 0.
Für Fertigpackungen, die nach Stückzahl deklariert sind und bis zu 50 Stück aufweisen (Qn ≤ 50), ist der Wahrscheinlichkeitsfaktor a = 0.
4 Prüfung von Gasflaschen
41 Allgemeines
411 Für Gasflaschen gelten die Anforderungen nach Artikel 26. Ihre Einhaltung wird stichprobenweise geprüft. 412 Die Prüfung von Gasflaschen erstreckt sich auf deren tatsächliche Füllmenge. 413 Ein Los von Gasflaschen wird als konform angesehen, wenn die Ergebnisse der Prüfung den in Ziffer 43 definierten Annahmekriterien entsprechen. 414 Es wird eine Stichprobe von 20 vollen Gasflaschen aus dem gleichen Los entnommen.
42 Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Gasflaschen
421 Bei der Prüfung der Füllmenge von Gasflaschen gilt das auf der Gasflasche eingeschlagene, aufgedruckte oder auf andere Art angebrachte Gewicht der Gasflasche als Taragewicht. Fehlt diese Angabe oder bestehen Zweifel an der Genauigkeit der Angabe, so müssen die Gasflaschen entleert werden, um das Taragewicht zu bestimmen. 422 Zunächst wird das Bruttogewicht von 5 Gasflaschen aus der Stichprobe von
Stück bestimmt. 423 Anschliessend wird durch Abzug der auf den Gasflaschen angegebenen Tara oder durch Entleerung der Gasflaschen deren tatsächliche Füllmenge bestimmt. 424 Gasflaschen, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge nach Artikel 26, werden als fehlerhaft bezeichnet.
43 Ergebnis der Prüfung
431 Ist von den ersten 5 geprüften Gasflaschen keine fehlerhaft, so ist das Los konform. 432 Sind von den ersten 5 geprüften Gasflaschen 5 fehlerhaft, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt. 433 Sind unter den ersten 5 geprüften Gasflaschen 1–4 fehlerhaft, so müssen
weitere Flaschen aus der gleichen Stichprobe geprüft werden. 434 Sind von den nun 11 geprüften Gasflaschen 4 oder weniger fehlerhaft, so ist das Los konform. 435 Sind von den 11 geprüften Gasflaschen 5 oder mehr fehlerhaft, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
436 Die Tabelle 10 fasst die Ziffern 431 bis 435 zusammen.
Anzahl zu prüfender Gasflaschen Anzahl der fehlerhaften Gasflaschen Reihenfolge Umfang Kumulierter Umfang Annahmezahl Ablehnungszahl 1. 5 5 0 5 2. 6 11 4 5 Tabelle 10: Doppelprüfplan für die Prüfung von Gasflaschen
Anhang 4
(Art. 35) Behördliche Kontrolle von Massbehältnis-Flaschen
Ziff. 22
Sie werden dann mit Wasser von bekannter Dichte mit einer Temperatur von
°C bis zu der zu überprüfenden Füllhöhe gefüllt (je nach Aufschrift nach