AS 2019 4735
Vorsorgereglement
des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
(VR-ETH 1)
Änderung vom 21. März und 16. Oktober 2019
Vom Bundesrat genehmigt am 6. Dezember 2019
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich
beschliesst:
I
Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Art. 15 und 16
Aufgehoben
Art. 107g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2019
Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 2019 hinfällig.
des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
16. Oktober 2019 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Karsten Bugmann Die Vizepräsidentin: Margot Ziekau