AS 2019 941
Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)
(Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben
oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 13. Februar 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 vom 20. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 3
Der wöchentliche freie Halbtag kann von 8 bis auf 6 aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Er ist am Vormittag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr bis spätestens 20.30 Uhr zu gewähren. Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachzugewähren.
Art. 23 Abs. 1
Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 3, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwendbar.
Art. 32 Abs. 2
Telekommunikationsbetriebe sind Betriebe, die Anlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten betreiben.
Art. 32a Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik
Auf Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik ist
Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht-
und Sonntagsarbeit notwendig sind für die folgenden Arbeiten an einer Netz- oder Informatikstruktur, deren Unterbrechung während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährden würde:
Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur; oder
Wartung der Netz- oder Informatikstruktur, die weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen am Tag und während der Werktage erfolgen kann.
Art. 40
Betrifft nur den französischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2019 in Kraft.
13. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |