AS 2019 981
Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen
des Bundesamtes für Polizei
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
Änderung vom 27. Februar 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung fedpol vom4. Mai 20161 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. f
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
f. Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 19992 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Gebührenbemessung im Allgemeinen
Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.
Art. 3a Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen
Die Gebühr für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs beträgt 13 750 Franken.
Dieser Gebührenansatz gilt für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms während längstens eines Monats und pro Zielgerät.
Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.
Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.
Fedpol evaluiert alle zwei Jahre die Bemessung der Gebühren. Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
II
Die Organisationsverordnung vom 17. November 19993 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 9
Es kann den kantonalen Behörden besondere technische Geräte sowie besondere Informatikprogramme für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Verfügung stellen (Art. 269bis–269quater der Strafprozessordnung4; Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 20165 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF]).
III
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2019 in Kraft.
27. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |