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Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)

AS 2020 1137 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 1. Apr. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2020-1137/de/verordnung-2-uber-massnahmen-zur-bekampfung-des-coronavirus-covid-19-covid-19-verordnung-2

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (SR 818.101.24),

AS 2020 1137

Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Kanalisierung des Grenzverkehrs)

Änderung vom 1. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1bis

Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe b

Ziffer 1 ist nur zu beruflichen Zwecken zulässig.

Art. 4 Abs. 4 und 5

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann die Schliessung von untergeordneten kleinen terrestrischen Grenzübergängen für den Personenverkehr selbstständig anordnen und vollziehen, sofern und solange dies aufgrund der Lage notwendig ist. Sie teilt angeordnete Schliessungen umgehend dem EJPD, dem UVEK und dem EDA mit. Sie kennzeichnet geschlossene Grenzübergänge als solche und veröffentlicht die aktuelle Liste der offenen terrestrischen Grenzübergänge auf ihrer Websi-

Sie bestimmt, an welchen Grenzübergängen im Strassenverkehr vorrangige Fahrspuren (Green Lanes) für wichtige Güter zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie für Personen prioritärer Berufsgruppen, insbesondere für Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, eingerichtet werden. Sie legt die Benutzungsbedingungen der Green Lanes betreffend wichtige Güter im Einvernehmen mit dem Fachbereich Logistik der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung fest. Sie hört die Kantone betreffend die Benutzung der Green Lanes durch

www.ezv.admin.ch > Geöffnete Grenzübergänge Personen prioritärer Berufsgruppen an. Sie veröffentlicht die aktuelle Liste der Green Lanes sowie die Benutzungsbedingungen auf ihrer Website3.

Art. 10f Abs. 2 Bst. c sowie 3 und 4

Mit Busse wird bestraft, wer:

c. gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4 verstösst.

Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20164 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:

  1. Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c;

  2. Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4.

Die EZV ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen gegen Artikel 4 Absatz 4 Ordnungsbussen zu erheben. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, so überweist sie die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.

Footnotes

  1. [4] SR 314.1

Footnotes

  1. [1] SR 818.101.24

II

Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20195 wird wie folgt geändert:

Ziff. XV Ziff. 15003 XV. COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20206 15003. Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberscheitenden Personenverkehrs an den Grenzübergängen (Art. 4 Abs. 4 und 10f Abs. 2 Bst. c COVID-19-Verordnung 2) 100

www.ezv.admin.ch > Green Lanes

Footnotes

  1. [5] SR 314.11
  2. [6] SR 818.101.24

III

1. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom1. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).