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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung

AS 2020 1513 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 3. Apr. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2020-1513/de/verordnung-uber-die-forderung-von-sport-und-bewegung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SR 415.01)

AS 2020 1513

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 3. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 6 J+S-Sportarten

Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn:

  1. die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird;

  2. ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden;

  3. sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten;

  4. ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist;

  5. ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht;

  6. sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und

  7. sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der: 1. Mitglied des Dachverbands des Schweizer Sports ist, und 2. willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.

In keinem Fall aufgenommen werden:

  1. Motor- und Flugsportarten;

  2. Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen;

  3. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20102 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest.

Footnotes

  1. [2] SR 935.91

Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1

Aufgehoben

Art. 9 Abs. 3 und 4

Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen einschränken.

Es legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S- Angeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.

Art. 10 Anforderungen an Organisatoren von J+S-Angeboten

Wer in einer oder mehreren J+S-Sportarten J+S-Kurse oder -Lager durchführen will (Organisator), muss:

  1. eine Schule oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendverband oder ein Jugendverein;

  2. nach Schweizer Recht konstituiert sein;

  3. seinen Sitz in der Schweiz haben;

  4. beim BASPO registriert sein.

Juristische Personen, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen müssen ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten haben.

Art. 10a Registrierung als Organisator

Das zeichnungsberechtigte Organ des Organisators muss das Gesuch um Registrierung beim BASPO mit folgenden Angaben einreichen:

  1. Statuten oder Organisationsreglement;

  2. die J+S-Sportarten, in denen der Organisator J+S-Kurse oder -Lager durchführen will;

  3. gegebenenfalls die Mitgliedschaft in einem nationalen Sport- oder Jugendverband;

  4. die Angabe einer Bankverbindung, die ausschliesslich auf den Namen des Organisators lautet;

  5. Angaben zur Person, die für den Organisator als J+S-Coach tätig sein wird.

Das BASPO legt in seinem Entscheid fest:

  1. die Nutzergruppen, in denen der Organisator berechtigt ist, J+S-Kurse und - Lager anzubieten;

  2. den Kanton, der Bewilligungsinstanz nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a ist.

Der Organisator muss Änderungen der Tatsachen nach Absatz 1, die sich nach erfolgter Registrierung ergeben, unverzüglich dem BASPO mitteilen.

Art. 22 Abs. 4 und 6

Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz

Buchstaben a–e nicht erfüllen, sofern sie:

  1. im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder

  2. dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.

Aufgehoben

Art. 27a Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung

Das BASPO kann nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung mit Beiträgen unterstützen. Die Unterstützung setzt voraus, dass der jeweilige nationale Sport- und Jugendverband Ausbildungskonzepte und -inhalte in der betroffenen J+S-Sportart umsetzt und weiterentwickelt.

Die Beiträge sind zur Mitfinanzierung der Kosten bestimmt, die beim nationalen Sport- und Jugendverband für die Entschädigung der für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen anfallen.

Sie richten sich nach dem Umfang der Entschädigung, die ein nationaler Sport- oder Jugendverband an die für die Ausbildung verantwortlichen Personen ausrichtet. Das VBS legt die anrechenbaren Leistungen und den Beitragsrahmen fest.

Das BASPO schliesst mit dem nationalen Sport- und Jugendverband einen Leistungsvertrag ab. Dieser legt insbesondere fest:

  1. die zu erfüllenden Aufgaben;

  2. Indikatoren zur Beurteilung der Aufgabenerfüllung;

  3. die Höhe der Beiträge.

Pro J+S-Sportart kann höchstens ein nationaler Sport- oder Jugendverband mit Beiträgen unterstützt werden.

Ein nationaler Sport- oder Jugendverband kann mit Beiträgen für mehrere J+S- Sportarten unterstützt werden, wenn er in allen betroffenen J+S-Sportarten Leistungen für die J+S-Kaderbildung erbringt. Die Festlegung der Beitragshöhe richtet sich nach Absatz 4; Synergieeffekte beim betroffenen nationalen Sport- oder Jugendverband sind beitragsmindernd zu berücksichtigen.

Art. 28 Abs. 4

Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.

Art. 36 ESA-Leiterinnen und -Leiter

ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Gliederungstitel nach Art. 39 2. Abschnitt: Weitere Massnahmen der Sport- und Bewegungsförderung

Art. 40 Abs. 3–5

Es kann zusammen mit anderen Institutionen den Erhalt und die Schaffung von geeigneten Sport- und Bewegungsräumen im Wohngebiet und in den Naherholungsgebieten unterstützen, indem es insbesondere an Programmen und Projekten sowie raumplanerischen Massnahmen mitwirkt.

Es kann die Organisatoren des Schweizerischen Schulsporttags mit einem Beitrag unterstützen. Der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie der anrechenbare Betrag des Kantons und der Gemeinde, in welchem und welcher der Sporttag durchgeführt wird; er liegt jedoch höchstens bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.

Das Bundesamt für Gesundheit kann Programme und Projekte zur Bewegungsförderung, die der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten dienen, selber durchfüh- ren oder solche mit Sachleistungen unterstützen, sofern die Programme und Projekte von öffentlichen oder privaten Organisationen durchgeführt werden, die in der Bewegungsförderung tätig sind.

Art. 45a Sportanlagen des BASPO

Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbildungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an:

  1. schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks;

  2. Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;

  3. schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts;

  4. schweizerische Hochschulen und private Organisatoren für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten;

  5. Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;

  6. Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten.

Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.

Gliederungstitel nach Art. 54 4. Abschnitt: Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern

Art. 54a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote

Der Bund kann öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen Finanzhilfen gewähren für die Konzeption, Entwicklung, Koordination, Durchführung und Evaluation von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten, sowie der dazu gehörenden Lernmedien.

Die Aus- und Weiterbildungsangebote müssen den Aufbau oder die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern bezwecken, die Sport unterrichten. Sie können auf eine oder mehrere Bildungsstufen ausgerichtet sein.

Sie müssen:

  1. gesamtschweizerisch oder für eine ganze Sprachregion durchgeführt werden; oder

  2. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen Struktur durchführbar sein.

Art. 54b Verfahren

Die Institution muss das Gesuch um Finanzhilfen dem BASPO einreichen.

Das BASPO prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 54a erfüllt sind. Bei Gesuchen von privaten Institutionen holt es vor seinem Entscheid die Beurteilung einer für die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, zuständigen kantonalen Stelle oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ein.

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das BASPO gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei wird in erster Linie die Durchführung von Angeboten unterstützt, die der unmittelbaren Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, dienen.

Footnotes

  1. [3] SR 616.1

Art. 54c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen.

Die Finanzhilfen bemessen sich nach:

  1. der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes;

  2. dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot;

  3. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten;

  4. dem Aufwand für die Qualitätssicherung.

Art. 65 Abs. 1 Bst. f und g

Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:

  1. durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beeinträchtigen;

  2. Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.

Gliederungstitel nach Art. 65

3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung und Monitoring

Art. 70a Monitoring

Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen.

Ein Observatorium für Sport und Bewegung erstellt die Dokumentation auf der Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren.

Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Observatorium für Sport und Bewegung. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab.

Art. 80a Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO

Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Kleidungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkeiten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten.

Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüstung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird.

Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. April 2020

J+S-Angebote von Organisatoren, die zwischen dem1. Oktober 2018 und dem 30. September 2021 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, werden bis zum 31. Dezember 2023 auch dann bewilligt, wenn die Organisatoren nicht nach Artikel 10a registriert sind.

Footnotes

  1. [1] SR 415.01

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2020 in Kraft.

Die Artikel 10 und 10a treten am1. Oktober 2021 in Kraft.

3. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr