AS 2020 1757
Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 4
J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Absatz 1 dahinfallen würde, bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung durchzuführen.
Art. 22 Abs. 2bis
Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten gewährt.
Art. 23a Sonderbeitrag
Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-Angeboten mit Sonderbeiträgen unterstützen.
Einen Sonderbeitrag erhalten:
a. Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppen1 und 2 sowie nationale Sportverbände der Nutzergruppe 4, die ein J+S-Angebot für die Durchführung im Zeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen haben;
b. auf Gesuch hin Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppe 3, die den Nachweis erbringen, dass sie mindestens ein J+S-Lager mit Beginn zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geplant haben.
Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Organisator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Prozentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge.
Haben Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b im Jahr 2019 keine J+S- Angebote abgeschlossen, so errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote.
Die J+S-Coaches der Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b müssen ihr Gesuch bis zum 31. Oktober 2020 beim BASPO einreichen.
Art. 39 Abs. 4
ESA-Kadermitglieder, die sich zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht fristgerecht zu einem Weiterbildungsmodul angemeldet haben, das wegen der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt werden kann, bleiben anerkannt.
Art. 41 Sachüberschrift Beiträge an den Dachverband des Schweizer Sports
Art. 41a Darlehen zur Sicherstellung des Betriebs der Fussball- und Eishockeyligen
Das BASPO kann den nationalen Sportverbänden des Fussballs und des Eishockeys im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen gewähren zur Sicherstellung des Betriebs der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb in ihren Sportarten.
Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands der jeweiligen Liga in der Saison 2018/2019.
Sie können gewährt werden, wenn:
der Spielbetrieb in der Saison 2020/2021 weitergeführt oder wiederaufgenommen wird; und
die Verbände Sicherheiten im Umfang von insgesamt mindestens 35 Prozent der Darlehenssumme bieten.
Die Darlehen werden durch Verträge zwischen dem BASPO und den Verbänden gewährt. Die Verträge regeln insbesondere die folgenden Punkte:
die Verpflichtung, die Darlehen zur Sicherstellung des Spielbetriebs der Ligen zu verwenden, gegebenenfalls auch ohne Zuschauerbeteiligung;
die Bedingungen, unter denen Darlehensanteile an die einzelnen Klubs der Liga weitergeleitet werden, namentlich die Verpflichtung der Klubs:
1. gegenüber dem Bund solidarisch für die Rückzahlung ihres Darlehensanteils zu haften, 2. Mittel im Umfang von jährlich mindestens 30 Prozent aus der Vermarktung von Medienübertragungsrechten und jährlich mindestens 25 Prozent aus Erlösen von Spielertransfers zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils zu verwenden, 3. bis zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils keine Dividenden auszuschütten, keine Aktivdarlehen zu vergeben und keine vorzeitige Rückzahlung bestehender Darlehen vorzunehmen, 4. bis zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils auf eine Erhöhung des durchschnittlichen Einkommens aller am Ligabetrieb teilnehmenden Spieler zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen zu verzichten und, sofern der Darlehensanteil innerhalb von drei Jahren nicht zurückbezahlt ist, das durchschnittliche Einkommen aller am Ligabetrieb teilnehmenden Spieler zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen um mindestens
Prozent zu senken, 5. die Nachwuchsförderung im gleichen Umfang weiterzuführen wie vor der Covid-19-Pandemie;
ein Verbot, Darlehensanteile an Klubs weiterzuleiten, die bereits Darlehen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der COVID-19-Verordnung Sport vom 20. März 20202 erhalten haben;
die Verpflichtung zur linearen Rückzahlung der Darlehen innerhalb von zehn Jahren, beginnend im Jahr 2022;
die Verpflichtung, innerhalb von fünf Jahren nach Rückzahlung des Darlehens einen Sicherheitsfonds innerhalb der Liga zur Bewältigung künftiger Krisen einzurichten, der den Ligabetrieb während mindestens sechs Monaten sicherzustellen vermag;
die Verpflichtung, folgende Zinssätze vorzusehen: 1. für die Jahre 2021 und 2022: 0 Prozent, 2. ab dem Jahr 2023: Höhe des Schweizer Referenzzinssatzes SARON zuzüglich 1 Prozent, mindestens aber 1 Prozent;
die Verpflichtung, dem BASPO jährlich über die Umsetzung der in dieser Verordnung und in den Verträgen festgelegten Bedingungen zu berichten.
Art. 63a Anpassungen der Studiengänge während der Covid-19-Pandemie
Die EHSM kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, durchführen. Sie kann die Eignungsabklärungen zur Aufnahme ins Studium anpassen.
Die Studienleitung kann die Wiederholung eines bereits wiederholten und ungenügend bewerteten Kompetenznachweises zulassen, wenn der Kompetenznachweis oder die dazugehörige Lehrveranstaltung nach Absatz 1 angepasst wurde.
Müssen Studierende als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus Lehrveranstaltungen oder Kompetenznachweise verschieben oder absagen, sich von ihnen abmelden oder ihnen fernbleiben, so ergeben sich für sie keine Gebührenfolgen.
Studierende, die als Folge eines angeordneten Militär-, Zivilschutz- oder Zivildiensteinsatzes zur Bekämpfung des Coronavirus während mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleiben mussten, haben das Recht, sich nachträglich für das Studiensemester beurlauben zu lassen. Geleistete Studiengebühren werden rückerstattet.
Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2020
Artikel 20 Absatz 4 gilt sinngemäss für J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung
gemäss Artikel 20 Absatz 1 zwischen dem1. Januar 2019 und dem 31. Mai 2020 dahingefallen ist.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2020 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021; danach sind alle darin enthaltenden Änderungen hinfällig.
20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |