AS 2020 1823
Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
Änderung vom 27. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Zulassung zur Erwerbstätigkeit von freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
Für Ausländerinnen und Ausländer, die vom FZA oder vom EFTA-Übereinkommen2 erfasst werden, fallen bei der Zulassung sowie bei Meldungen für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn die Zulassung oder die Meldung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt.
Art. 3b Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und d
Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom FZA oder vom EFTA- Übereinkommen3 erfasst werden, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des AIG4 erfüllt sind und:
sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen;
die Zulassung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt: 1. die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung, 2. für die eine dringende wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, oder 3. die in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung erfolgt.
Art. 3c Familiennachzug
Die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit fallen ausser Betracht bei der Zulassung:
zum Familiennachzug nach den Artikeln 42–45 und 85 Absatz 7 AIG5 oder
für Heiratsvorbereitungsverfahren oder für Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft;
von Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung.
Art. 3cbis Zulassung zur Aus- oder Weiterbildung
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Artikel 27 AIG7 oder gestützt auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen8 absolvieren, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, sofern es sich um eine Aus- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen handelt.
Art. 3e Grenzsanitarische Massnahmen
Das EDI kann nach Rücksprache mit dem EJPD und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) für Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen, grenzsanitarische Massnahmen nach den Artikeln 35 und 41 Absätze2 und 4 EpG anordnen.
Die Massnahmen werden in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 4a Erteilung von Visa
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Einreiseerlaubnissen an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben b–d oder Artikel 3c zugelassen werden oder die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen.
Art. 12 Abs. 4
Aufgehoben
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Einleitungssatz und Ziffern 1–3 Aufgehoben
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.
III
DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am8. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 27. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 7
Grenzsanitarische Massnahmen