AS 2020 2877
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen
(AO EPÜ 2000)
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006
zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 26. März 2020 In Kraft getreten am1. Juli 2020
Originaltext
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht»,
beschliesst:
Art. 1
Regel 142 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung: «(2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes1
a) oder b) berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist wiederaufgenommen wird. Wenn dem Europäischen Patentamt drei Jahre nach der Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht bekannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, kann es einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.»
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am1. Juli 2020 in Kraft. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 142 Absatz 2 gilt für alle Verfahren, die an diesem Datum bereits unterbrochen sind oder ab diesem Datum unterbrochen werden.
Geschehen zu München am 26. März 2020.
Für den Verwaltungsrat: Der Präsident, Josef Kratochvíl