AS 2020 3611
Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 26. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 4 und 52
Aufgehoben
Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
(Art. 41 Abs. 4 AVIG) Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht angerechnet.
II
Diese Verordnung tritt am1. September 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 3
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
26. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates DDie Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga DDer Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Dringliche Veröffentlichung vom 26. Aug. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).