AS 2020 3705
Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Änderung vom 11. September 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1bis Bst. a,2, 3–3ter und 5
Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b, 35 oder 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 (EpG) im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit unterbrechen und erleiden einen Erwerbsausfall: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes: – aufgrund einer angeordneten vorübergehenden Schliessung der Einrichtung, namentlich des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 IVG, oder – aufgrund einer angeordneten Quarantäne der für die Fremdbetreuung vorgesehenen Person; oder 2. infolge einer für sie oder das Kind angeordneten Quarantäne.
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind während der Schulferien zu betreuen, sind nur anspruchsberechtigt, wenn die für die Betreuung vorgesehene Einrichtung geschlossen wurde oder die dafür vorgesehene Person unter Quarantäne gestellt wurde.
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund von gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 40 EpG angeordneten Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.
Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe a
Ziffer 1 entsteht der Anspruch am vierten Tag nach der angeordneten Schliessung
der Einrichtung oder der angeordneten Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Drittperson.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a
Ziffer 2 entsteht der Anspruch mit dem Beginn der angeordneten Quarantäne der
erwerbs-tätigen Person oder ihres Kindes. Pro Quarantänefall werden höchstens zehn Taggelder ausgerichtet.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3 entsteht der Anspruch mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme oder dem Beginn des Veranstaltungsverbots.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe a
Ziffer 1 oder Absatz 3 endet der Anspruch mit dem Ende der angeordneten Massnahme.
Art. 5 Abs. 2–2ter und 4
Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 sinngemäss anwendbar.
Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2 oder Absatz 3, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche.
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2 oder Absatz 3 ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden.
Aufgehoben
Art. 6 Erlöschen des Anspruchs
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG4 erlischt der Anspruch auf Entschädigung am 31. Dezember 2021.
Art. 8a Periodische Überprüfung
Die Anspruchsvoraussetzungen werden in regelmässigen Zeitabständen überprüft.
Art. 10b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2020
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG5 erlischt der Anspruch auf Entschädigungen, die nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 2 dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren, am 31. Dezember 2021.
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist der Anspruch auf andere Entschädigungen erloschen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 11. September 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach dieser Verordnung in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen.
Art. 11 Abs. 4
Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 17. September 20206 in Kraft.
11. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 11. Sept. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512)