AS 2020 453
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen
Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, Island und Norwegen
Änderung vom 13. Februar 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2020 in Kraft. 2 13. Februar 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Dringliche Veröffentlichung vom 14. Febr. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV
Anhang
(Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 3
Schutzzonen und Überwachungszonen Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/181 der Kommission (EU) 2020/181 vom 7. Februar 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Griechenland, Fassung gemäss ABl. L 37 vom 10.2.2020 S. 8.
In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Schutzzonen und Überwachungszonen festgelegt: Griechenland
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.