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Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

AS 2020 507 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 20. Feb. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2020-507/de/verordnung-des-blv-uber-massnahmen-gegen-die-verschleppung-der-afrikanischen-schweinepest-im-verkehr-mit-den-mitgliedstaaten-der-europaischen-union-island-und-norwegen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Ändert: Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen (SR 916.443.107)

AS 2020 507

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen
Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, Island und Norwegen

Änderung vom 20. Februar 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. a Fussnote

Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;

Footnotes

  1. [1] SR 916.443.107

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/220, ABl. L 44 vom 18.2.2020, S. 19.

III

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2020 in Kraft.3 20. Februar 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

i. V. Thomas Jemmi

Dringliche Veröffentlichung vom 21. Febr. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang

(Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 1

Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 2014/709/EU vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/220, ABl. L 44 vom 18.2.2020, S. 19.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt:

Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen

Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Belgien Estland Griechenland Lettland Slowakei Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Belgien Bulgarien Estland Lettland Slowakei Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Bulgarien Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Italien