AS 2020 5369
Verordnung
über die Anforderungen an Schiffsmotoren
auf schweizerischen Gewässern
(VASm)
Änderung vom 19. Februar 2020 (AS 2020 715; SR 747.201.3)
Art. 3 Absatz 2 Einleitungssatz
statt:
Wer Motoren in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, die für den Antrieb von Schiffen bestimmt sind, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden, muss einen der folgenden Nachweise vorlegen:
muss es heissen:
Wer Motoren in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, die für Schiffe bestimmt sind, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden, muss einen der folgenden Nachweise vorlegen:
8. Dezember 2020 Bundeskanzlei Berichtigung