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Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

AS 2020 5427 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 11. Dez. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2020-5427/de/verordnung-zum-bundesgesetz-uber-die-forderung-der-forschung-und-der-innovation

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.11)

AS 2020 5427

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung
und der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Änderung vom 11. Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 2

Sie kann überdies die Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn es sich um ein Innovationsprojekt handelt, an dem ausschliesslich Unternehmen mit einem Beschäftigtenanteil von höchstens 500 Vollzeitäquivalenten teilnehmen. Dabei beträgt die Beteiligung der Umsetzungspartner jedoch:

  1. mindestens 30 Prozent;

  2. mindestens 20 Prozent bei Projekten, die: 1. zur Bewältigung des Strukturwandels beitragen, insbesondere durch die Erarbeitung neuer Geschäftsmodelle oder die Umsetzung radikaler oder disruptiver Innovationsvorhaben, und 2. den Beizug von Drittleistungen spezialisierter Leistungserbringer nötig machen.

Footnotes

  1. [1] SR 420.11

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.

11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr