AS 2020 5449
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 78 Abs. 3
Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz»2 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
Art. 79 Abs. 4
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Art. 82 Abs. 6
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Art. 82b Abs. 2
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch
Art. 82c Abs. 2
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse- Bilanz»3 mit Geltung ab dem1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
Art. 82d Abs. 4
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Art. 82f Abs. 3
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Art. 97 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 20184 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:
Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.
Art. 104 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
II
Die Anhänge1, 5, 6 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2021 in Kraft.
Artikel 78 Absatz 3 sowie die Anhänge 1 Ziffer 2.1.1 und 5 Ziffer 3.1 treten rückwirkend auf den1. Januar 2020 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, sowie 115e Abs. 1) Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 1 .1 Bst. c
1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
c. Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Zulassungsnummer des eingesetzten Produktes, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
Ziff. 2 .1.1
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz5 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software- Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Ziff. 2 .1.11
2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz6 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch
Ziff. 6 .1.1
6.1.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
Anhang 5
(Art. 71 Abs. 1 und 4) Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziffer 3 .1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz»7 des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz8. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch
Anhang 6
(Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1) Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge A Anforderungen für BTS-Beiträge
Ziff. 2 .2 Bst. a
2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/ IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»9 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
Ziff. 3 .1 Bst. a
3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage ohne Perforierung;
Ziff. 3 .1a
3.1a Die ganze den Tieren im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
Ziff. 4 .1 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text.
B Anforderungen für RAUS-Beiträge
Ziff. 2 .4 Bst. a
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
a. Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Ziffer 2.1 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.
Anhang 8
(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2) Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2 .7.1 Bst. a
2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch o- Besteht der Mangel nach der der unbrauchbar (Anhang 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stim- Nachfrist weiterhin, werden 120 % men nicht überein mit den Angaben in der Suisse- der Beiträge gekürzt. Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anhang 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anhang 5
Ziff. 1 ); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anhang 5); die anrechenbare
Grundfutter-Ration aus Zwischenkulturen wurde überschritten (Art. 71 Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anhang 5 Ziff. 5)
Ziff. 2 .9.4 Bst. d
d. Dokumentation des Alle Tierkategorien 200 Fr. Auslaufs entspricht nicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 Keine Kürzung, wenn die Direktden Anforderungen und 7.6 sowie Bst. B zahlungen im gleichen Jahr bei der
Ziff. 1 .6 und 4.3) gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-
Auslaufjournal gekürzt werden.
Ziff. 2 .10.6 Bst. a
a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Be- 200 Fr. rücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter der Zu- Besteht der Mangel nach der satzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» Nachfrist weiterhin, werden 120 % und 7 «Import/Export-Bilanz»10 der «Wegleitung Suis- der gesamten Beiträge für die se-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, falsch o- stickstoffreduzierte Phasenfütteder wurden nicht geführt (Art. 82c Abs. 2) rung Schweine gekürzt.
Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).