AS 2020 5929
Verordnung des Hochschulrates
über die Akkreditierung im Hochschulbereich
(Akkreditierungsverordnung HFKG)
Änderung vom 26. November 2020
Der Hochschulrat
verordnet:
I
Die Akkreditierungsverordnung HFKG vom 28. Mai 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g
Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
g. Aufgehoben
Art. 5 Abs. 3
Studienprogramme werden ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b zum Verfahren der Programmakkreditierung zugelassen, wenn ihre Akkreditierung nach einem Spezialgesetz Voraussetzung für die Berufsanerkennung ist.
Art. 9 Abs. 7
Sie wählt als Sprache des Verfahrens eine Amtssprache des Bundes. Sie kann für das Verfahren Dokumente in dieser Verfahrenssprache oder in Englisch einreichen.
Art. 13 Abs. 4 Bst. c erster Satz
Für die Zusammensetzung der Gutachtergruppe gilt überdies Folgendes:
c. Bei einer Programmakkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus mindestens vier Gutachterinnen und Gutachtern zusammen, die auf adäquate Weise die Lehre sowie die Berufspraxis repräsentieren. ...
Art. 15a Überprüfung der Erfüllung der Auflagen
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Frist beim Akkreditierungsrat einen Bericht zur Auflagenerfüllung ein. Der Akkreditierungsrat leitet den Bericht an die Agentur weiter.
Die Agentur überprüft gemäss den im Akkreditierungsentscheid festgelegten Modalitäten die Erfüllung der Auflagen und dokumentiert ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht zuhanden des Akkreditierungsrates.
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum Bericht der Agentur Stellung.
Die Agentur legt ihren Bericht zusammen mit der Dokumentation und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung vor.
Der Akkreditierungsrat stellt fest, ob die Auflagen erfüllt sind, und entscheidet.
Stellt der Akkreditierungsrat fest, dass die Auflagen nicht oder nur teilweise erfüllt sind, so trifft er Massnahmen nach Artikel 64 Absätze1 und 2 HFKG.
Art. 18
Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt, so trifft der Massnahmen nach Artikel 64 Absätze1 und 2 HFKG.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
26. November 2020 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Guy Parmelin