AS 2020 801
Verordnung
über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)
Änderungen vom 12. Februar 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Dezember 20151 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. a
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Siedlungsabfälle: 1. aus Haushalten stammende Abfälle, 2. aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist, 3. aus öffentlichen Verwaltungen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist;
Art. 3 Bst. h
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese dem BAFU zu:
b. Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen und Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden;
Art. 13 Abs. 2 Bst. b
Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
b. nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
Art. 19 Abs. 2 Bst. c und d sowie 3
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker;
bei Tiefbauarbeiten am Ort, an dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials am oder direkt neben dem Ort erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19982 (AltlV).
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen sind die Verwertung im Zementwerk gemäss Anhang 4 Ziffer 1 und die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 erfüllt:
Art. 27 Abs. 1 Bst. e
Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:
e. ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten mit Angabe der Herkunft sowie die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen; davon ausgenommen sind Zwischenlager nach den Artikeln 29 und 30;
Art. 29 Errichtung
Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden.
Auf Deponien müssen die im Zwischenlager befindlichen Materialien die für den jeweiligen Deponietyp geltenden Anforderungen einhalten.
Die Zwischenlagerung von Abfällen muss getrennt von den abgelagerten Abfällen erfolgen.
Art. 30 Sachüberschrift sowie Abs. 2–4 Betrieb und Sicherheitsleistung
Auf Deponien der Typen C-E und bei Anlagen zur thermischen Behandlung dürfen zu Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle zwischengelagert werden.
Die kantonale Behörde kann von den Inhaberinnen und Inhabern eines Zwischenlagers zum Zweck der Sicherstellung der Kosten im Schadensfall eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung einfordern.
Aufgehoben
Art. 31 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. b
Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass:
b. bei Anlagen, in denen flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle behandelt werden, solche Abfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden können.
Art. 32 Abs. 2 Bst. c und d
Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:
Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten;
flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden;
II
Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. April 2020 in Kraft.
12. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 4
(Art. 19 Abs. 3 und 24) Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton
Ziff. 1 .4
1.4 Aushub- und Ausbruchmaterial darf für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden, wenn:
die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 nicht überschritten sind oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist;
die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Cadmium, Quecksilber, Thallium und organische Stoffe nicht überschritten sind oder die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 eingehalten werden; und
der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält.
Ziff. 1 .5
1.5 Schlämme aus der Aufbereitung von Aushub- und Ausbruchmaterial nach
Ziffer 1 .4 dürfen für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden,
wenn:
die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Cadmium, Quecksilber, Thallium und organische Stoffe nicht überschritten sind oder die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 eingehalten werden; und
der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält.
Ziff. 1 .6
Bisherige Ziffer 1.4
Ziff. 2 .1 Einleitungssatz
2.1 Bei der Herstellung von Zementklinker dürfen als Brennstoffe folgende Abfälle in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält:
Ziff. 2 .2 Einleitungssatz
2.2 Andere Abfälle dürfen als Brennstoffe in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält und sie:
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