AS 2020 867
Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Arbeits- und Ruhezeiten)
Änderung vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 10a Abs. 5
In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Die Arbeitgeber sind aber weiterhin verantwortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichende Ruhezeiten gewährt werden.
II
20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |