AS 2021 18
Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Änderung vom 18. Dezember 2020 (AS 2020 5829; SR 830.31)
statt:
Art. 2 Abs. 3ter erster Satz
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. ...
muss es heissen:
Art. 2 Abs. 3ter erster und dritter Satz
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. ... Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
20. Januar 2021 Bundeskanzlei 2021-0144 AS 2021 18 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Berichtigung AS 2021 18