AS 2021 183
Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Änderung vom 31. März 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3ter
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens
Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
Art. 6 Erlöschen des Anspruchs
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG2 erlischt der Anspruch auf Entschädigung am 31. Dezember 2021.