AS 2021 324
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 26. Mai 2021
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 11c
6. Abschnitt: Podologie
Art. 11c
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Podologen und Podologinnen nach Artikel 50d KVV oder von Organisationen der Podologie nach Artikel 52e KVV erbracht werden, soweit:
die Leistungen bei Personen mit Diabetes mellitus erbracht werden, bei denen einer der nachfolgenden Risikofaktoren für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt: 1. Polyneuropathie, mit oder ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK), 2. früheres diabetisches Ulcus, 3. erfolgte diabetesbedingte Amputation, unabhängig vom Vorliegen einer Neuro- oder Angiopathie; und
es sich um folgende Leistungen handelt: 1. Fuss-, Haut-, und Nagelkontrolle, 2. protektive Massnahmen, namentlich atraumatisches Entfernen von Hornhaut und atraumatische Nagelpflege, 2021-1774 AS 2021 324 Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 324 3. Instruktion und Beratung der Patienten und Patientinnen zu Fuss-, Nagel- und Hautpflege und zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfsmitteln, 4. Prüfung der Passform der Schuhe.
Sie übernimmt pro Kalenderjahr die Kosten für höchstens folgende Anzahl Sitzungen:
bei Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie: 1. ohne PAVK: vier Sitzungen, 2. mit PAVK: sechs Sitzungen;
bei Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation: sechs Sitzungen.
Eine neue ärztliche Anordnung ist erforderlich für die Fortsetzung der medizinischen Fusspflege zulasten der Versicherung nach dem Ende eines Kalenderjahres.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
26. Mai 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset