AS 2021 470
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übersetzung
Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2002
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur1 Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EFTA-Singapur zur Änderung von Absatz 2 des Artikels 21 betreffend den Geltungsbereich von Kapitel III über Dienstleistungen2
Angenommen am 23. November 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am1. September 2021
Absatz 2 des Artikels 21 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel weder für Massnahmen, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese gewährt wurden, noch für Massnahmen, welche Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, sofern sie nicht Folgendes betreffen: (a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen; (b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; oder (c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme3.»
2 Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassung wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-tradeagreements/singapore. 3 Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
2021-1402 AS 2021 470
Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EFTA-Singapur AS 2021 470