AS 2021 591
Verordnung
über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
im Bereich des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Listen nach den Absätzen2 und 3 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Liste der Gebiete, die als Grenzgebiete gelten, wird in Anhang 1a aufgeführt.
Art. 3 Abs. 2 Bst. d
Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die:
d. aus Gebieten nach Anhang 1a einreisen.
Art. 7 Abs. 4 Bst. c und cbis
Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:
c. Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen;
2021-3201 AS 2021 591
cbis. Personen, die mit einem Busunternehmen durch die Schweiz reisen, ohne den Bus zu verlassen;
Art. 8 Abs. 3
Bei der Einreise testpflichtige Personen nach den Absätzen 1 und 2 müssen sich zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise erneut mit einem Test nach Absatz 2 testen lassen. Wer negativ getestet wird, muss dem Kanton das Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20212 vorlegen. Wer positiv getestet wird, muss dem Kanton das Testergebnis melden.
Art. 9a Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. c, d und e sowie 2bis
Von der Testpflicht nach Artikel 8 ausgenommen sind zudem:
Personen, die aus Gebieten nach Anhang 1a einreisen, sofern der entsprechende Staat oder das entsprechende Gebiet nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt ist;
Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073 und die dies mit einer Bestätigung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nachweisen können;
Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz und die dies mit einer Bestätigung des EDA nachweisen können.
Von der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens;
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes;
der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz
Wer sich nach Artikel 8 Absatz 3 testen lassen muss, muss das Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20214 oder das positive Testergebnis innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde vorlegen und ihr:
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1a gemäss Beilage.
III
1. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 1. Okt. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 1a
Gebiete an der Grenze zur Schweiz Gebiete in Deutschland: – Land Baden-Württemberg – Land Bayern Gebiete in Frankreich: – Region Grand-Est – Region Bourgogne / Franche Comté – Region Auvergne / Rhône-Alpes Gebiete in Italien: – Region Piemont – Region Aostatal – Region Lombardei – Region Trentino / Südtirol Gebiete in Österreich: – Land Tirol – Land Vorarlberg Gebiete in Liechtenstein: – gesamtes Fürstentum