AS 2021 620
Postverordnung
(VPG)
Änderung vom 13. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Postverordnung vom 29. August 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 31a Abs. 2 Bst. a
Sie ist nicht zur fristgerechten Zustellung verpflichtet, wenn:
a. ihr die Zeitungen später übergeben werden, als mit der Herausgeberin oder dem Herausgeber vereinbart ist; oder
Art. 37 Abs. 3 und 4
Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden.
Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen.
Art. 60 Abs. 2
Sie reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung er Vorgaben zur Zustellung von abonnierten Tageszeitungen nach Artikel 31a ein. Die PostCom bestimmt anlässlich der Genehmigung der Messmethode nach Artikel 31a Absatz 5 die in der Berichterstattung auszuweisenden Angaben. Die Post hat den Bericht erstmals für das Berichtsjahr 2022 einzureichen.
Art. 83b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 2021
Für das Jahr 2020 ist von den Anspruchsberechtigten keine Selbstdeklaration nach
Artikel 37 Absatz 3 einzureichen.
2021-3356 AS 2021 620 Postverordnung AS 2021 620
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2021 in Kraft.
13. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |