AS 2021 646
AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übersetzung
Übereinkommen vom 4. Januar 1960
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 6/2020 zur Änderung von Anhang A
Angenommen am 8. Dezember 2020 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20212 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Juli 2021 In Kraft getreten am1. November 2021
Der EFTA-Rat beschliesst: Das Übereinkommen erhält den neuen Anhang A mit folgendem Wortlaut:
2 AS 2021 644
2021-2421 AS 2021 646
Anhang A
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit (Art. 5)
Art. 1 Geltende Ursprungsregeln
1. Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (das «PEM-Übereinkommen»)3 mit allfälligen nachfolgenden Änderungen zur Anwendung und werden unbeschadet von Artikel 15 des EFTA-Übereinkommens mutatis mutandis zu Bestandteilen des EFTA-Übereinkommens erklärt. 2. Sämtliche Verweise auf das «einschlägige Abkommen» in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens sind als Verweise auf das EFTA-Übereinkommen auszulegen.
Art. 2 Alternativ geltende Ursprungsregeln
1. Unbeschadet von Artikel 1 gelten für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens Erzeugnisse, die im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage1 dieses Anhangs (die «alternativen Regeln») die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, ebenfalls als Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat. 2. Die alternativen Regeln gelten bis die Änderung des PEM-Übereinkommens in Kraft tritt.
Art. 3 Streitbeilegung
Kapitel XVII des EFTA-Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens.
Art. 4 Rücktritt vom PEM-Übereinkommen
1. Tritt ein Mitgliedstaat vom PEM-Übereinkommen zurück, notifiziert er dies umgehend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens auf. 2. Bis entsprechende neu verhandelte Ursprungsregeln in Kraft treten, bleiben die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, anwendbar und die alternativen Regeln können für das EFTA-Übereinkommen weiterhin angewendet werden. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts sind die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens und in den alternativen Regeln jedoch so auszulegen, dass die bilaterale Kumulierung ausschliesslich zwischen den Mitgliedstaaten zulässig ist.
Art. 5 Übergangsbestimmungen
Bis zur Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens und unbeschadet von Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 von Anlage I des PEM- Übereinkommens kann für die Kumulierung ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.
Art. 6 Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1. Als Alternative zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen anerkennen die Mitgliedstaaten elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Mit Blick auf das digitalisierte System zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind die formalen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Absatz 3 festgelegt. Die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates können weitere formale Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vereinbaren. 2. Jeder ausführende Mitgliedstaat informiert das EFTA-Sekretariat über die Bereitschaft zur Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und über sämtliche technischen Probleme im Zusammenhang mit deren Einführung (Ausstellung, Vorlage und Prüfung elektronischer Bescheinigungen). 3. Falls die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates dies vereinbaren, sind Anhang IIIa Absätze1 und 2 des PEM-Übereinkommens nicht anwendbar, wenn die Warenverkehrsbescheinigung elektronisch ausgestellt und bestätigt wird; die folgenden Bestimmungen gelten:
Tintenstempel, die von den Zoll- oder den zuständigen Regierungsbehörden zur Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Rubrik 11) verwendet werden, können durch ein Bild oder elektronische Stempel ersetzt werden;
die Rubriken 11 und 12 können Faksimile- oder elektronische Unterschriften anstelle von Originalunterschriften enthalten;
die Informationen in Rubrik 11 zum Formular und zur Nummer des Ausfuhrpapiers sind nur anzugeben, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des ausführenden Mitgliedstaates erforderlich ist;
sie trägt zur Identifizierung eine Seriennummer oder einen Code; und
sie kann in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten oder in Englisch ausgestellt werden.
Anlage A Alternativ geltende Ursprungsregeln4
Anlage A zu Anhang A des Übereinkommens in englischer Originalsprache kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols. Eine deutsche Übersetzung der alternativen Ursprungsregeln ist in BBl 2021 346 veröffentlicht.