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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

AS 2021 752 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 15. Okt. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2021-752/de/as-2021-www-bundesrecht-admin-ch-massgebend-ist-die-signierte-elektronische-fassung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (SR 0.631.252.512)

AS 2021 752

AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung

Zollabkommen vom 14. November 1975

über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung

Änderung des Abkommens

Von den Vertragsparteien genehmigt am 15. Oktober 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Februar 2022

Art. 6 Abs. 1

«Jede Vertragspartei kann» wird ersetzt durch «Die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei können».

Art. 20 Zeile 1

Der bestehende Wortlaut wird ersetzt durch «Für die Fahrt durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können die zuständigen Zollbehörden».

Art. 38 Abs. 2

«innerhalb einer Woche» wird ersetzt durch «unverzüglich».

Anlage 6, Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 2 «Länder können zulassen» wird ersetzt durch «Vertragsparteien können ermächtigen».

Anlage 6, Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 3, Ende von Abs. 1 «200 000 US $» wird ersetzt durch «400 000 EUR».

Anlage 6, Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 2 Zeile 3 «gilt als» wird ersetzt durch «ist».

2021-1042 AS 2021 752 TIR-Abkommen von 1975 AS 2021 752 Anlage 6, neue Erläuterung zu Art. 45 Eingefügt wird eine neue Erläuterung 0.45-1: «Die rechtliche Bestimmung zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Abgangszollämter, der Durchgangszollämter und der Bestimmungszollämter, die für die Durchführung eines TIR-Versands zugelassen sind, gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden.» Die bisherige Erläuterung zu Artikel 45 erhält folgende neue Nummerierung: 0.45-2.

Anlage 6, Erläuterungen zu Anlage 9 Teil II Abs. 4 «Die rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben gemäss Absatz 4 wird als erfüllt angesehen» wird ersetzt durch «Angaben gemäss Absatz 4 werden übermittelt».

Anlage 9 Teil I Abs. 1 «Vertragspartei» wird ersetzt durch «Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei».

Anlage 9 Teil II Abs. 4 Zeile 2 «innerhalb einer Woche» wird ersetzt durch «unverzüglich».

Anlage 9 Teil II Abs. 4 Ende des Absatzes «in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ)» wird ersetzt durch «, einschliesslich folgender Angaben:

  1. Persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört, gemäss dem vom Verwaltungsausschuss festgelegten Standardformat erteilt worden ist;

  2. Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen);

  3. Kontaktperson mit vollständigen Kontaktdaten und

  4. Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden)».

Anlage 9 Teil II Abs. 5 Der bestehende Wortlaut wird ersetzt durch «Die Verbände teilen den zuständigen Behörden und der TIR-Kontrollkommission jede Änderung der Angaben zu zugelassenen Personen unverzüglich mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten».

TIR-Abkommen von 1975 AS 2021 752 Anlage 9 Teil II Musterzulassung (MZ) Die Musterzulassung im Anhang der Anlage 9 Teil II und der dazugehörige Text werden entfernt.

TIR-Abkommen von 1975 AS 2021 752