AS 2021 879
Verordnung
über die Stimmrechtsbescheinigung
bei eidgenössischen Volksreferenden und Volksinitiativen
in Zeiten der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung vom 12. Mai 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Sie gilt für:
Referendumsbegehren gegen Erlasse, die zwischen dem 30. März 2021 und dem 31. März 2022 im Bundesblatt veröffentlicht werden;
Volksinitiativen, die zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 30. Juni 2022 bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.
Art. 2 Einreichung bei der Bundeskanzlei
Die Unterschriftenlisten für das Referendumsbegehren oder die Volksinitiative müssen innerhalb der Frist für das Sammeln der Unterschriften mit der nötigen Anzahl Unterschriften nach Kantonen und Gemeinden getrennt und, im Falle einer Volksinitiative, gesamthaft bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.
Unterschriftenlisten, die nicht gemäss Artikel 62 BPR rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist der zuständigen Amtsstelle zur Stimmrechtsbescheinigung zugestellt werden konnten, können auch ohne Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.
Art. 7 Abs. 2
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2022 verlängert.
2021-4063 AS 2021 879 Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung AS 2021 879
II
17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 17. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).