AS 2021 92
Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen der Ausführungsordnung
In Kraft getreten am1. Februar 2021
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro 2) [Bestellung des Vertreters]
a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen und hat den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben. 4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen, Anschrift und E-Mail- Adresse des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
2021-0437 AS 2021 92 Prot. zum Madrider Abk. über die internationale AS 2021 92 Registrierung von Marken. AO
Kapitel 2 Internationale Gesuche
Regel 9 Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs 4) [Inhalt des internationalen Gesuchs]
a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben: ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift und die E-Mail-Adresse des Hinterlegers, iii) gegebenenfalls den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift, sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters, Regel 21 Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung