AS 2022 13
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 2
Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter und bei Motorfahrzeugen ohne solche Lichter die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind:
Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden;
Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h;
Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Art. 42 Abs. 4
Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten. Zusätzlich haben sie die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten.
Art. 43a Sachüberschrift und Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
2021-4245 AS 2022 13 Verkehrsregelnverordnung AS 2022 13
Art. 58 Abs. 6
Einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands (Art. 38 Abs. 1 Bst. s VTS2, die hinten mehr als 500 mm über die höchstzulässige Fahrzeuglänge hinausragen, müssen auf Strassen, auf denen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt, eingezogen sein.
Art. 65 Abs. 5 und 6
Bei schweren Motorwagen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1ter VTS3 dürfen die Längen nach Absatz 1 Buchstaben a und e überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden.
Bei Anhängerzügen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb darf die Länge nach Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 9 Absatz 1 SVG überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden.
Art. 67 Abs. 1ter und 1quater
Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b–d und e mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS4 darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens2 t, höher sein.
Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe a mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte.
Art. 68 Abs. 5
Aufgehoben