AS 2022 15
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 5 Bst. f und h
Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:
der Kategorie B: 1. zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung, 2. zum Führen von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS2 verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; es darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
der Kategorie BE: zum Mitführen eines Anhängers mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg an schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, und mit nicht mehr als acht Sitz- 2021-4247 AS 2022 15 Verkehrszulassungsverordnung AS 2022 15 plätzen ausser dem Führersitz, sofern das Zugfahrzeug über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügt und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
Art. 5 Abs. 2 Bst. e
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24g Sachüberschrift Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen
Art. 151n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021
Wer gestützt auf Artikel 151d Absätze 9 und 10 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz führen darf, ist berechtigt, Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, zu führen, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS3 verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2022 in Kraft.
17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |