AS 2022 197
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen
Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, Island und Norwegen
Änderung vom 24. März 2022
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote
Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperrzonen;
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S.1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/440, ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 67.
2022-0922 AS 2022 197
III
Diese Verordnung tritt am 26. März 2022 in Kraft.3 24. März 2022 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 3) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 1
Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsverord- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission nung (EU) 2021/605 vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S.1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/440, ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 67.
Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:
Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet
mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter
Wildschweinpopulation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Deutschland Estland Griechenland Lettland Litauen Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Bulgarien Deutschland Estland Lettland Litauen Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Bulgarien Rumänien