AS 2022 233
Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 30. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung2 vom11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor dem1. Abschnitt 1. Kapitel: Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe, der Nothilfe und der entsprechenden Bundesbeiträge
Art. 2 Definition der durch Bundesbeiträge vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen
Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19772. Ausgenommen davon sind Leistungen, welche nach Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 20183 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Einleitungssatz
... Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze3 und 3bis sowie 83 Absatz 1 des AsylG.
Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:
2022-1038 AS 2022 233
Art. 10 Abs. 1 Bst. d
Der Sonderabgabe auf Vermögenswerte unterstehen:
d. weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ab Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
Art. 20 Einleitungsteil zweiter Satz sowie Bst. d und f
... Ausgenommen davon sind Personen während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:
die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die
eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze1, 5 und 6 AIG4 oder nach Artikel 3 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)5 oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)6 ein Anspruch darauf besteht; entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet; liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.
Art. 22 Abs. 1 und 5
Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt für Asylsuchende pro Monat 1573.39 Franken und für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung pro Monat 1424.28 Franken. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).
Die folgenden Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. Der Anteil für die Kosten beträgt:
Asylsuchende Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Mietkosten 216.66 CHF 184.03 CHF Übrige Sozialhilfekosten 617.34 CHF 526.78 CHF Betreuungskosten 273.90 CHF 246.98 CHF Zusätzliche Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 56.09 CHF 56.09 CHF
Art. 23 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text) sowie Abs.1, 2, 4 und 5
Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BAS = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.
Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPAS) berechnet sich nach der Formel: PAS = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende. ETAS = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende (18- bis 60-Jährige).
Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung geschuldete Gesamtbetrag (BVA) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BVA = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.
Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPVA) berechnet sich nach der Formel: SPVA = PVA – BETVA PVA = Am ersten Tag des Monats anwesende vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung.
BETVA = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETVA = EAVA × (EQCH + ALQCH – ALQKT) × (1 – NLQKT) EAVA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60- Jährige). EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton NLQKT = Kantonale Quote des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn ≤ 600 Franken) beschäftigten vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss den vom SEM ausgewerteten Meldungen der Zentralen Ausgleichstelle nach Artikel 93bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Art. 24 Abs. 1
Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als staatenlose Person folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:
ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze3 und 4 oder 43 Absätze5 und 6 AIG8 ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat;
ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA9 oder nach Arti- kel 3 Anhang K Anlage1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)10 ein Anspruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die
bbis. ein Flüchtling mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Arti- Militärstrafgesetzes vom13. Juni 192712 die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches;
eine staatenlose Person eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze3 und 4 oder 43 Absätze5 und 6 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
eine vorläufig aufgenommene staatenlose Person eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA oder nach
Artikel 3 Anhang K Anlage1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Anspruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die
dbis. eine staatenlose Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird;
ein Flüchtling oder eine staatenlose Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.
Art. 26 Abs. 1 und 5
Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person und für jeden Flüchtling, der einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehört eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1411.06 Franken und basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).
Der Anteil für die Mietkosten beträgt 298.40 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 786.69 Franken, der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 256.70 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen5.60 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages
Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (BF) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BF = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.
Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPF) berechnet sich nach der Formel:
PF = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. BETF = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60- Jährige).
Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETF = EAF × (EQCH + ALQCH – ALQKT) × (1 – NLQKT) EAF = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton NLQKT = Kantonale Quote des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn < = 600 Franken) beschäftigten Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss den vom SEM ausgewerteten Meldungen der Zentra- Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30.März 2022
Die Berechnung, die Ausrichtung sowie die Nach- und Rückzahlungen der Pauschalen nach den Artikeln 20‒27a für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung richten sich nach altem Recht.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung passt das SEM die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2022 an: Artikel 22 Absätze1 und 5 und Artikel 26 Absätze1 und 5.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2023 in Kraft.
30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Asylverordnung 2 AS 2022 233