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Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)

AS 2022 258 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 27. Apr. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2022-258/de/verordnung-uber-zertifikate-zum-nachweis-einer-covid-19-impfung-einer-covid-19-genesung-oder-eines-covid-19-testergebnisses-covid-19-verordnung-zertifikate-eu-kompatible-covid-19-genesungszertifikate-fur-antigen-schnelltests

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Ändert: Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (SR 818.102.2)

AS 2022 258

Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
(EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate
für Antigen-Schnelltests)

Änderung vom 27. April 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:

Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b oder c für folgende Personen behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:

  1. Personen, die eine Absonderungsverfügung erhalten haben;

  2. Personen, für die ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 20222 ausgestellt wurde.

AS 2022 20 2022-0849 AS 2022 258

Art. 16 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars- CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer der folgenden Analysen stützen:

  1. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2;

  2. ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20203, sofern: 1. die Probe ab dem1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und 2. der Test weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert;

  3. eine laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern: 1. die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20124 bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde, 2. die Analyse in der EU für die Ausstellung eines digitalen Covid-19-Zertifikats der EU zugelassen ist, 3. die Probe ab dem1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und 4. die Analyse weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats für eine im Ausland durchgemachte Erkrankung muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen und folgende Unterlagen umfassen:

Footnotes

  1. [3] SR 818.101.24

Footnotes

  1. [4] SR 818.101
  2. [1] SR 818.102.2

II

Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.

III

27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 27. April 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 5

(Art. 22, 23 Abs. 1 und 2) Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate

Ziff. 2 .2 und 2.3

2.2 Anerkannt sind die Impf- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Malaysia – Neuseeland – Singapur – Taiwan (Chinesisches Taipei) – Togo – Vereinigte Arabische Emirate 2.3 Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Jordanien – Kolumbien – Libanon – Tunesien