AS 2022 258
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
(EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate
für Antigen-Schnelltests)
Änderung vom 27. April 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis
Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:
Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b oder c für folgende Personen behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:
Personen, die eine Absonderungsverfügung erhalten haben;
Personen, für die ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 20222 ausgestellt wurde.
AS 2022 20 2022-0849 AS 2022 258
Art. 16 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars- CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer der folgenden Analysen stützen:
eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2;
ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20203, sofern: 1. die Probe ab dem1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und 2. der Test weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert;
eine laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern: 1. die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20124 bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde, 2. die Analyse in der EU für die Ausstellung eines digitalen Covid-19-Zertifikats der EU zugelassen ist, 3. die Probe ab dem1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und 4. die Analyse weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats für eine im Ausland durchgemachte Erkrankung muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen und folgende Unterlagen umfassen:
II
Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.
III
27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 27. April 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 5
(Art. 22, 23 Abs. 1 und 2) Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate
Ziff. 2 .2 und 2.3
2.2 Anerkannt sind die Impf- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Malaysia – Neuseeland – Singapur – Taiwan (Chinesisches Taipei) – Togo – Vereinigte Arabische Emirate 2.3 Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Jordanien – Kolumbien – Libanon – Tunesien