AS 2022 28
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Originaltext
Protokoll
zur Änderung des Abkommens zwischen dem Bundesrat
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung
der Russischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung
amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie
vom 14. Dezember 2011
Abgeschlossen am 19. November 2021 Provisorisch angewendet ab 29. November 2021
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Russischen Föderation, im Folgenden die «Parteien» genannt, gemäss Artikel 11 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, unterzeichnet am 14. Dezember 20111 in Moskau, im Folgenden das «Abkommen», sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Das Abkommen wird wie folgt geändert: 1) In Artikel 1 wird Absatz 3 wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: die Föderale Prüfbehörde;»
wird Absatz 5 wie folgt umformuliert: «‹Gesetzgebung der Russischen Föderation»: das föderale Gesetz Nr. 41-FZ vom 26. März 1998 ‹über Edelmetalle und Edelsteine›; die Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und 2021-2883 AS 2022 28 Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren›; die Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1127 vom 21. Oktober 2015 ‹über die Verabschiedung der Regeln für die Registrierung und die Produktion von Fabrikantenstempeln sowie die Anbringung und die Vernichtung von deren Abdrücken›; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;»
wird Absatz 6 wie folgt umformuliert: «‹Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933, welches den Handel mit Edelmetall und Arbeiten in Edelmetall regelt, die Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934 sowie die Instruktionen über die Anwendung der Edelmetallgesetzgebung; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;»
wird Absatz 9 wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: staatliche Prüfmarken der Russischen Föderation gemäss der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren;»
wird Absatz 12 wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: der Fabrikantenstempel im Einklang mit der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren› und der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1127 vom 21. Oktober 2015 ‹über die Verabschiedung der Regeln für die Registrierung und die Produktion von Fabrikantenstempeln sowie die Anbringung und die Vernichtung von deren Abdrücken;»
wird Absatz 15 wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: Stempel gemäss der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 «über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren;»
2) In Artikel 3 Absatz 2 wird im ersten Unterabsatz nach «Stempelung in der Russischen Föderation» die Wendung «sowie einer physischen Bezeichnung» eingefügt.
3) In Artikel 6 Absatz 2 wird der zweite Unterabsatz wie folgt umformuliert: «in der Russischen Föderation: in Übereinstimmung mit den von der zuständigen russischen Behörde verabschiedeten Regeln;».
Art. 2
Dieses Protokoll wird 10 Tage nach dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewendet und tritt an dem Datum in Kraft, an dem auf diplomatischem Wege die letzte schriftliche Notifikation betreffend die Umsetzung der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren durch die Parteien eintrifft.
Unterzeichnet in Bern am 19. November 2021 in zwei Originalen, jedes, in russischer, deutscher und englischer Sprache, wobei rechtlich alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Bei Abweichungen zwischen dem russischen und dem deutschen Text im Hinblick auf die Auslegung dieses Protokolls wird der englische Text verwendet.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Russischen Föderation: Ueli Maurer Anton Siluanov