AS 2022 310
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer
schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
vom 18. Mai 2022
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung sollen Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung der Schweiz getroffen werden.
Art. 2 Sicherstellungspflicht
Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass bei einer schweren Mangellage die Schweiz von Oktober 2022 bis April 2023 hinreichend mit Erdgas versorgt wird:
Aziende Industriali di Lugano SA;
Erdgas Ostschweiz AG;
Erdgas Zentralschweiz AG;
Gasverbund Mittelland AG;
Gaznat SA.
Sie müssen gewährleisten, dass ab dem1. November 2022 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.
Sie müssen ausserdem gewährleisten, dass sie ab dem1. November 2022 über Optionen verfügen, die zum Bezug von zusätzlichem Erdgas im Umfang von insgesamt 20 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Verbrauchs in den Monaten Oktober bis April berechtigen.
SR 531.82 2022-1448 AS 2022 310 Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage AS 2022 310 in der Erdgasversorgung. V
Art. 3 Massnahmen
Als geeignete Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten namentlich:
die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zur Sicherstellung der inländischen Versorgung;
der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen mit Dritten zur Lagerung von Erdgas im In- und Ausland zugunsten der schweizerischen Erdgaskonsumentinnen und -konsumenten;
der Kauf von zusätzlichen grenzüberschreitenden Rohrleitungskapazitäten zum Transport von Erdgas in die Schweiz.
Art. 4 Einrechnung in die Netznutzungsentgelte
Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 können Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Sicherstellungspflicht entstehen und nicht anderweitig kompensiert werden können, in die regionalen Netznutzungsentgelte einrechnen.
Art. 5 Auskunftspflicht
Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 sind verpflichtet, dem Fachbereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Fachbereich Energie) und dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auf Verlangen unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten und weitere Dokumente, insbesondere Bücher, Briefe, elektronische Daten und Rechnungen, auszuhändigen und Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.
Art. 6 Vollzug
Der Fachbereich Energie und das BWL sind für den Vollzug zuständig.
Der Fachbereich Energie überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 23. Mai 2022 in Kraft.2
Sie gilt bis zum 30. September 2023.
18. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 20. Mai 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).