AS 2022 319
Verordnung des WBF
über die Verwendung von schweizerischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV-WBF)
Änderung vom 18. Mai 2022
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 15. November 20161 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 2
Aufgehoben
Art. 2a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022.
Bio-Weisszucker aus Zuckerrüben für die Verwendung in nach der Bio-Verordnung vom 22. September 19972 produzierten Produkten darf bis zum 31. Dezember 2024 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen werden.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2 wird aufgehoben.
Anhang 1
(Art. 1) Temporär nicht verfügbare Naturprodukte Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. AS 2022 319 V des WBF