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Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

AS 2022 390 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 30. Juni 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2022-390/de/verordnung-des-blv-uber-massnahmen-gegen-die-verschleppung-der-afrikanischen-schweinepest-im-verkehr-mit-den-mitgliedstaaten-der-europaischen-union-island-und-norwegen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Ändert: Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen (SR 916.443.107)

AS 2022 390

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 30. Juni 2022

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 916.443.107

Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote

1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

  1. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperrzonen;

Footnotes

  1. [2] Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/946, ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 23.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2022 in Kraft.3

Footnotes

  1. [3] Dringliche Veröffentlichung vom 1. Juli 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

30. Juni 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

Anhang

(Art. 3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 1

1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/946, ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 23

Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:

  • Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht.

  • Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.

  • Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Deutschland

Estland

Griechenland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Slowakei

Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Bulgarien

Deutschland

Estland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Slowakei

Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Bulgarien

Italien

Polen

Rumänien

Slowakei