Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Berichtigung

AS 2025 119 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 19. Feb. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2025-119/de/berichtigung

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (SR 742.122)

AS 2025 119

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

(NZV)

Änderung vom 20. Dezember 2024 (AS 2025 46; SR 742.122)

Art. 9

statt:

Ein ausländisches Unternehmen benötigt einen Versicherungsschutz, welcher gleich hoch ist wie bei einem Schweizer Unternehmen.

muss es heissen:

Ausländische Netzzugangsbewilligungen können für Fahrten auf grenznahen Strecken anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Netzzugangsbewilligungen erforderlich ist.

Ein ausländisches Unternehmen benötigt einen Versicherungsschutz, welcher gleich hoch ist wie bei einem Schweizer Unternehmen.

19. Februar 2025

Bundeskanzlei