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Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

AS 2025 710 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 31. Okt. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2025-710/de/verordnung-des-edi-uber-die-zuteilung-der-gemeinden-zu-den-drei-mietzinsregionen-nach-dem-bundesgesetz-uber-die-erganzungsleistungen-zur-alters-hinterlassenen-und-invalidenversicherung-und-dem-bundesgesetz-uber-uberbruckungsleistungen-fur-altere-arbeitslose

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (AS 2024 658),

AS 2025 710

Verordnung des EDI
über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Änderung vom 31. Oktober 2025

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 20211 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

Footnotes

  1. [1] SR 831.301.114

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

31. Oktober 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

Regionen2

(Art. 1)

Footnotes

  1. [2] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/710 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Höchstbeträge von Gemeinden3

(Art. 2)

Footnotes

  1. [3] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/710 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.