AS 2026 441
Verordnung
über die Authentifizierung der kantonalen Steuerbehörden für den Zugriff auf die der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorliegenden Lohndaten
vom 19. August 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20251 über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten,
verordnet:
Art. 1 Authentifizierung für den Zugriff auf Daten im Abrufverfahren
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die mit einem Partnerstaat ausgetauschten Lohndaten den kantonalen Steuerbehörden im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich machen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Steuerbehörden haben nur dann auf die der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorliegenden Lohndaten Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen und einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal ist.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
19. August 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |