Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung über die Authentifizierung der kantonalen Steuerbehörden für den Zugriff auf die der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorliegenden Lohndaten

AS 2026 441 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 19. Aug. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2026-441/de/verordnung-uber-die-authentifizierung-der-kantonalen-steuerbehorden-fur-den-zugriff-auf-die-der-eidgenossischen-steuerverwaltung-vorliegenden-lohndaten

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

AS 2026 441

Verordnung
über die Authentifizierung der kantonalen Steuerbehörden für den Zugriff auf die der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorliegenden Lohndaten

vom 19. August 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20251 über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten,

Footnotes

  1. [1] SR 653.2

verordnet:

Art. 1 Authentifizierung für den Zugriff auf Daten im Abrufverfahren

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die mit einem Partnerstaat ausgetauschten Lohndaten den kantonalen Steuerbehörden im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich machen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Steuerbehörden haben nur dann auf die der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorliegenden Lohndaten Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen und einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal ist.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

19. August 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi